Fahrtenbuch für E-Autos:Steuerliche Abrechnung von Elektrofahrzeugen

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Fahrtenbuch für E-Autos: Steuerliche Abrechnung von Elektrofahrzeugen

Wer sich ein Elektrofahrzeug zugelegt hat oder dies in den nächsten Jahren noch tut, kann mit einigen Steuervorteilen rechnen. Speziell bei einem Elektrofahrzeug als Dienstwagen gibt es bestimmte Regelungen und Fristen zu beachten. In der Regel werden der Kauf sowie die Nutzung aktuell noch staatlich subventioniert, sodass beispielsweise bei der Abrechnung des Privatanteils bei der Fahrzeugnutzung des Firmenwagens ein wesentlicher Vorteil besteht.

Hoher Anschaffungspreis:Aber steuerliche Vorteile für Elektrofahrzeuge

Aufgrund der teuren Batterie liegt der Anschaffungspreis von Elektrofahrzeugen meist deutlich über dem von Autos mit Verbrennungsmotoren. Dies birgt auf den ersten Blick einen Nachteil, falls ein solches Fahrzeug als Dienstwagen genutzt wird. Hierbei ist der Bruttolistenpreis zuerst sehr hoch, wodurch sich auch der zu versteuernde Privatanteil des Besitzers erhöht. Dieser Faktor erweist sich allerdings im Nachhinein in einige Fällen als Vorteil.

Minderung bei der 1%-Methode

Der anfängliche Nachteil bei Elektrofahrzeugen wird allerdings später bei der steuerlichen Abrechnung ausgeglichen. Hier werden bei der Anwendung der 1%-Methode die Kosten für das Batteriesystem vom Bruttolistenpreis abgezogen. Allerdings nicht tatsächlich, sondern pauschal. Der Wert ist abhängig von der Batteriekapazität und verringert sich zudem mit jedem einzelnen Jahr.

Zeitlich begrenzte Steuerersparnis für E-Autos

Eine weitere Steuerersparnis kann auftreten, wenn man seinen elektrischen Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte nutzt. In diesem Fall wird der zu versteuernde Privatanteil pro Entfernungskilometer um 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises für jeden Monat erhöht. Auch hierfür darf der niedrigere Wert genommen werden. Wenn ein Elektrofahrzeug bereits in der Vergangenheit, bis 2013, angeschafft wurde, wird pro Kilowattstunde eine Summe von 500 Euro abgezogen. Der Grenzwert für die höchste Minderung liegt bei 10.000 Euro. Mit jedem Jahr sinken die Abzüge allerdings. Das bedeutet, dass die Begünstigungen nur noch einige Jahre laufen und somit zeitlich begrenzt sind. Falls die Anschaffung erst in Zukunft geplant ist, sollte man dies beachten.

Wegfall der Kfz-Steuer zwischen 2011 und 2020

Eine zusätzliche Möglichkeit Geld zu sparen, liegt in dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Für Elektrofahrzeuge, die zwischen 2011 und 2020 zugelassen wurden beziehungsweise noch werden, entfällt die Kfz-Steuer für zehn Jahre. Bisher gab es lediglich fünf Jahre Steuerbefreiung. Diese Ersparnis soll einen zusätzlichen Anreiz zum Kauf von umweltfreundlichen Elektrofahrzeugen geben. Zusätzlich tritt die Steuerbefreiung auch dann in Kraft, wenn Fahrzeuge bis 2020 noch verkehrsrechtlich genehmigt zu reinen Elektroautos umgerüstet wurden beziehungsweise werden. Wer sich jedoch erst ab dem Jahr 2021 ein Elektrofahrzeug zulegt oder sein eigenes entsprechend anpasst, hat danach keinen Vorteil mehr und muss wie gewöhnlich die volle KFZ-Steuer zahlen.

Wichtig: Die Ersparnisse gelten jedoch ausschließlich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge.

Prämie beim Kauf von neuen Elektrofahrzeugen

Seit letztem Jahr können Käufer eines Elektrofahrzeugs eine Prämie beantragen. Dies gilt natürlich auch dann, wenn der Wagen für dienstliche Zwecke eingesetzt werden soll. 4.000 Euro gibt es beim Kauf eine elektrischen Fahrzeugs; wenn man sich ein Plug-in-Hybrid zulegt, erhält man einmalig 3.000 Euro. Allerdings gilt dieses Programm nur wenige Jahre und läuft spätestens 2019 aus.

Dienstwagen bei der Arbeit aufladen

Einen zusätzlichen Nutzen kann es haben, wenn man sein Elektrofahrzeug bei der Arbeit laden darf. Zwar spart man damit Stromkosten, dieser Vorgang muss dennoch nicht als geldwerter Vorteil, wie der Dienstwagen an sich, versteuert werden: Er ist steuerfrei.

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