Privatfahrten beim Carsharing: Das müssen Firmen beim Corporate-Carsharing beachten



Auch wenn Mitarbeiter das Carsharing-Modell nutzen und demnach keine eigenen Firmenwagen im Unternehmen zur Verfügung stehen, müssen sie entsprechende Privatfahrten mit diesem Auto als geldwerten Vorteil beim Finanzamt versteuern. Hierbei gilt es für Firmen jedoch einige Dinge zu beachten. Was du dabei beachten musst und worauf es bei der Halterhaftung ankommt, kannst du in unserem Bornemann Blogbeitrag nachlesen.

Carsharing für Arbeitnehmer

Carsharing ist heutzutage durchaus weit verbreitet, auch im betrieblichen Rahmen wird es immer häufiger verwendet. Denn die Nutzung von Carsharing-Autos hat gegenüber klassischen Dienstwagen einige Vorteile. Es bietet eine effizientere Auslastung im eigenen Fuhrpark, hilft Fahrzeuge und Kosten einzusparen und verbessert die Kostentransparenz. Fuhrparkmanager können dabei unterschiedliche Carsharing-Lösungen nutzen.

Tipp: Der betriebliche Einsatz von Corporate Carsharing ist empfehlenswert, wenn Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks nicht regelmäßig ausgelastet werden. Denn dann übersteigen die Fixkosten der firmeneigenen Fahrzeuge meist die Kosten der Anmietung.

Unternehmen, die sich für das Carsharing-Modell entscheiden, können ihren Mitarbeitern auch gestatten, das eigentliche Dienstfahrzeug ebenfalls für Privatfahrten zu nutzen. In diesem Fall muss das Fahrzeug entsprechend versteuert werden, sodass private und betriebliche Fahrten eindeutig voneinander getrennt werden können. Arbeitgeber haben diesbezüglich zwei verschiedene Möglichkeiten, um das Carsharing-Modell effizient für sich zu nutzen. Entweder übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Kosten, also sowohl betriebliche als auch für private Fahrten. Der Arbeitnehmer kann aber auch eine Art Miete für die Privatnutzung zahlen und beteiligt sich auf diese Weise an den Carsharing-Kosten.

Geldwerter Vorteil beim Carsharing

Doch wie sieht es mit dem geldwerten Vorteil aus, der durch die private Nutzung zwangsläufig gegeben ist? Durch die anteilige Miete, die der Arbeitgeber für das Fahrzeug zu zahlen hat, entsteht bei der ersten Variante ein geldwerter Vorteil. Beim zweiten Modell trägt der Arbeitnehmer hingegen zur Refinanzierung der Flotte bei. Die gängige Ein-Prozent-Regelung spielt bei diesem Modell keine Rolle, da es sich nicht um ein Betriebsfahrzeug handelt. Abseits dieser Regelungen sollten Unternehmer und Carsharing-Anbieter sich außerdem in jedem Fall mit der Frage nach der Halterhaftung beschäftigen. Diese sollte im Idealfall direkt vertraglich geregelt werden. Normalerweise lässt sich dies in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nachlesen, dabei ist der Anbieter in der Regel auch als Halter zu betrachten.

Halterhaftung bei ganzen Fahrzeugflotten

Die Halterhaftung gestaltet sich allerdings anders, wenn einem gewerblichen Kunden eine ganze Carsharing-Flotte durch einen externen Anbieter zur Verfügung gestellt wird. Da der Nutzer die Verfügungsgewalt hat, wird der Anbieter in diesem Fall nicht haftbar gemacht. Wichtig ist die genaue Klärung der Haftung, damit bei Unfällen jederzeit eindeutig feststellbar ist, wer haften muss. Hat ein Arbeitnehmer einen Unfall auf einer Dienstreise, so kann er gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf Freistellung von Schadenersatzansprüchen stellen. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Somit steht fest, dass Carsharing-Fahrzeuge nicht anders behandelt werden als eigene Firmenfahrzeuge. Demnach ist ein Unfall auf der Dienstreise als Arbeitsunfall einzustufen und daher über die jeweilige Berufsgenossenschaft abgesichert. Wichtig zu wissen für Mitarbeiter: Sie dürfen durch die Nutzung eines Carsharing-Fahrzeugs nicht schlechter gestellt werden als Mitarbeiter, die einen festen und betriebseigenen Firmenwagen nutzen.

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