Moderne GPS Technologie:Gesetzliche Anforderungen an die GPS Ortung

Moderne GPS Technologie: Gesetzliche Anforderungen an die GPS Ortung

Moderne GPS Technologie: Gesetzliche Anforderungen an die GPS Ortung

Die moderne GPS-Technologie ist schon seit einigen Jahren fester Bestandteil von immer mehr Fuhrparks. Sie vereinfacht die Ortung der Fahrzeuge enorm, was sich einerseits als sinnvoller Diebstahlschutz auszahlt, andererseits aber auch wertvolle Informationen zur Optimierung des Unternehmens bietet, sei es nun bezüglich besserer Fahrtrouten oder eines effizienteren Benzinverbrauchs. Einfach gesagt: Die Koordination funktioniert mittels GPS einfach deutlich angenehmer und komfortabler.

Zusätzlich eignen sich die detaillierten Ortungsdaten aber auch, um die geleistete Arbeit nachzuweisen oder bei wichtigen Gütern einen besonders sicheren Transport zu gewährleisten. Doch so gut und praktisch die GPS-Ortung im Unternehmen auch sein mag, sie bringt einen wichtigen Nachteil mit sich: die theoretisch dauerhafte Überwachung einzelner Mitarbeiter. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist genau diese Überwachung durchaus problematisch und dementsprechend nur eingeschränkt erlaubt. Aber was genau darf ein Unternehmen eigentlich an Daten erheben, wann kommt es zu Komplikationen und welche möglichen Strafen müssen im Zweifelsfall erwartet werden?

Die rechtliche Grundlage bei der GPS Überwachung

Werden GPS-Systeme in einem Firmenfahrzeug verbaut, so gilt es hierbei zu beachten, dass nicht nur die Fahrzeuge getrackt werden, sondern ebenso die jeweiligen Außendienstmitarbeiter und ihr Aufenthaltsort. Hierbei handelt es sich um personenbezogene Daten, die unter § 3 Abs. 1 BDSG fallen. Zwar ist es für Arbeitgeber durchaus praktisch und interessant zu wissen, wo sich ihre Mitarbeiter befinden, doch problematisch wird es spätestens dann, wenn diese Daten auch außerhalb der Arbeitszeit oder gar permanent eingesehen werden können. Da die Dauerüberwachung einen permanenten Kontrolldruck mit sich bringen würde, ist diese unzulässig.

Zulässig ist der Einsatz von GPS-Systemen unter Umständen aber dennoch, nämlich dann, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dessen Einsatz erlauben. Für eine Erlaubnis kann außerdem die Einwilligung des Betroffenen gemäß § 4a BDSG ausreichend sein – eine Möglichkeit wäre diesbezüglich etwa die sogenannte Erlaubnisnorm § 32 BDSG. Denkbar wäre ebenfalls, dass der GPS-Einsatz zwangsläufig notwendig ist für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses. Sofern eine dieser Möglichkeiten zutrifft, ist die Nutzung einer GPS-Lösung also durchaus denkbar. Gleichzeitig hat der Arbeitgeber in diesem Fall jedoch zahlreiche wichtige Regelungen zu beachten.

Die Informationspflichten des Arbeitgebers über den Einsatz von GPS

Gegenüber seinen Angestellten hat der Arbeitgeber eine grundsätzliche Informationspflicht zu erfüllen. Darunter fallen Dinge wie die Aufklärung über die betriebliche Altersvorsorge oder der Hinweis für einen gekündigten Arbeitnehmer, dass dieser sich rechtzeitig beim Arbeitsamt melden muss. Ebenso gehört es zu seinen Pflichten, die Persönlichkeitsbelange des Arbeitnehmers zu schützen – so hat er sicherzustellen, dass persönliche Daten vor der Einsicht durch Dritte oder vor Missbrauch geschützt sind. Werden Daten während der Arbeit erhoben und gespeichert, so muss dies im Vorfeld kommuniziert werden. Dabei gilt es sowohl den genauen Zweck als auch den Umfang der erhobenen Daten ausführlich offenzulegen. Erforderlich macht dies das sogenannte Transparenzgebot, welches besagt, dass Rechte und Pflichte stets so transparent und klar wie möglich innerhalb von Verträgen dargestellt sein müssen. Ebenfalls wichtig ist in diesem Zusammenhang der Zweckbindungsgrundsatz, der besagt, dass die Daten ausschließlich für den entsprechenden Zweck verwendet werden dürfen.

Heimliche GPS Überwachung von Mitarbeitern ist grundsätzlich unzulässig

Eine heimliche Überwachung im Unternehmen ist damit in jedem Fall unzulässig, wobei es jedoch auch hier bestimmte Ausnahmefälle gibt. Beispielsweise dann, wenn ein konkreter Verdacht auf ein strafbares Handel eines Arbeitnehmers vorliegt – dies ist wiederum nur möglich, wenn keine anderen, milderen Mittel zur Verfügung stehen, um dem Verdacht nachzugehen. Hier gilt also das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.

Moderne GPS Systeme können die Überwachung zeitweise ausschalten

Abhilfe kann beispielsweise ein sogenannter Privatschalter für das GPS schaffen, der bei Privatfahrten im Zusammenhang mit einem Fahrtenbuch zum Einsatz kommt. Dieser wird gemeinsam mit dem GPS-System im Fahrzeug verbaut und kann immer dann aktiviert werden, wenn eine private Fahrt getätigt wird – zwar werden einige Daten wie etwa Streckenkilometer auch hier hinterlegt, konkrete Adressenbezüge werden jedoch nicht aufgelistet.

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