Ist GPS-Überwachung im Fuhrpark erlaubt?Datenschutz bei Ortung von LKW und Co.

Ist GPS-Überwachung im Fuhrpark erlaubt Datenschutz bei Ortung von LKW und Co.

Ist GPS-Überwachung im Fuhrpark erlaubt? Datenschutz bei Ortung von LKW und Co.

Ein Blick auf dein Smartphone verrät dir, dass das Auto des Lieferanten nur noch einen Block entfernt ist. Schnell suchst du das nötige Kleingeld zusammen, da klingelt es schon an der Tür. Pizza Time!

Während du genüsslich den ersten Bissen tätigst, fragst du dich, welche Voraussetzungen eigentlich erfüllt werden mussten, damit das Ortungssystem deiner App kontinuierlich den Standort des PKW übermittelt? Das Wichtigste über die gesetzlichen Grundlagen – DSGVO und die entsprechend angepasste BDSG – serviert dir dieser Artikel noch ehe du deine Pizza aufgegessen hast.

Darf ein Mitarbeiter die GPS-Ortung ablehnen?

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schützt „Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten“ (Art. 1 Abs.2 DSGVO). Laut Art.4 Abs.1 gehören zu diesen „personenbezogenen Daten“ explizit auch „Standortdaten“ und somit die GPS-Ortung.

Wann die Verarbeitung personenbezogener Daten dennoch grundsätzlich rechtmäßig ist regelt Art. 6 der DSGVO. Demnach bist du bei der GPS-Ortung juristisch immer auf der sicheren Seite, sofern die betroffene Person „ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben“ hat (Art. 6 Abs. 1 lit. a).

GPS-Überwachung stellt „berechtigtes Interesse“ von Unternehmen dar

Erhältst du diese Einwilligung nicht, kommt es wiederum auf den konkreten Fall an. Insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. f gewährt viel Spielraum für eine rechtmäßige GPS-Fahrzeugortung – selbst ohne Einwilligung.

Demnach gilt: „Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“

Die Verfolgung der Ware und somit zugleich der Fahrzeuge, um den Empfänger über den Lieferzeitpunkt zu informieren, bietet einen Wettbewerbsvorteil sowohl für Pizzalieferanten als auch für größere Unternehmen der Logistikbranche und bildet solche ein „berechtigtes Interesse“. Auch der Schutz vor Diebstahl der Ware insbesondere bei Werttransporten oder die Sicherheit der Mitarbeiter bei Taxiunternehmen kommt in Frage. Je nach Unternehmenszweck lassen sich noch diverse andere Gründe finden.

Grundsätzlich immer untersagt ist allerdings die Erhebung von privaten Fahrten des Mitarbeiters mit dem Firmenfahrzeug, da hier die „Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.“

Keine Angst vor GPS-Überwachung

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Welche Pflichten gilt es bei der Nutzung erhobener Daten zu beachten?

Aus der Anwendung der DSGVO entstehen je nach Einzelfall unterschiedliche Pflichten für den Arbeitgeber. Grundsätzlich immer ist dabei die Informationspflicht im Kontext der erhobenen Daten zu beachten, die sich aus Art. 12 ergibt.

Neben der Informationspflicht muss zusätzlich Art. 5 der DSGVO beachtet werden, der die „Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“ regelt. Insbesondere die Frage der Speicherbegrenzung ist dabei im Kontext der Überwachung per GPS relevant: „Personenbezogene Daten müssen in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist“ (Art. 5 Abs. 1 lit. e). Im Zweifel kann das bedeuten, dass das System ausschließlich die Fahrzeugortung in Echtzeit, also nur des stets aktuellen Standorts ermöglichen darf, nicht aber die Aufzeichnung einer Route.

Fazit: GPS-Überwachung im Fuhrpark ist grundsätzlich erlaubt, es müssen jedoch datenschutzrechtliche Vorgaben erfüllt werden.

  • Ideal ist es, wenn ein Mitarbeiter der GPS-Ortung zustimmt. Eine Einwilligung des Mitarbeiters in die Erhebung von Standortdaten ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn ein „berechtigtes“ Interesse des Unternehmens vorliegt.
  • Ein Mitarbeiter muss darüber informiert werden, dass eine GPS-Überwachung erfolgt. Zudem müssen gesetzliche Vorgaben zur Speicherbegrenzung bei der Aufzeichnung eingehalten werden.
  • Für private Fahrten mit Firmenfahrzeugen gelten andere Voraussetzungen als für Dienstfahrten.

Lass dich vor Einsatz der GPS-Ortung beraten

Dieser Beitrag soll keine juristische Beratung darstellen oder gar ersetzen. Im persönlichen Gespräch können dir die Experten von Bornemann individuell erforderliche Maßnahmen aufzeigen, die einen datenschutzkonformen Einsatz von GPS-Trackern gewährleisten. Bei nicht Einhaltung der Datenschutzregeln drohen Strafen, die einem jeden Appetit verderben – selbst den auf Pizza.

Lass dich telefonisch unter 05321 33 45-320 unverbindlich zum Thema GPS-Ortung von LKW und Co. beraten!

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