Lkw Fahrverbot: An diesen Tagen dürfen Lkws nicht fahren


In Deutschland besteht durch den Gesetzgeber ein allgemeines Sonntags- und Feiertagsfahrverbot für Lkws. Schwere Lastkraftwagen dürfen dann nicht mehr auf deutschen Straßen unterwegs sein. Welche Ausnahmen bei dem Fahrverbot bestehen und welche Besonderheiten du dabei beachten musst, beschreiben wir in unserem Bornemann Blogbeitrag.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot

In Deutschland ist der Sonntag seit jeher ein Ruhetag. Durch das Lkw Fahrverbot soll gewährleistet werden, dass einmal in der Woche die Lautstärke auf den Straßen minimiert wird. Zudem profitiert auch der Umweltschutz von diesem Verbot für Lkws.
Lkws mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t ist es nicht erlaubt, an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zu fahren. Das Fahrverbot bezieht sich dabei ausschließlich für den Güterverkehr für entgeltliche Beförderungen. Sämtliche Lkws mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t oder weniger, sind nicht von dem Verbot betroffen.
Nach dem Gesetz sind auch Sattelkraftfahrzeuge, die mit Sattelanhänger unterwegs sind, wie Lkw zu behandeln und sind somit bei überschreiten der 7,5 t auch vom Fahrverbot betroffen.

Diese Feiertage sind vom Fahrverbot betroffen

Grundsätzlich gilt das Fahrverbot in ganz Deutschland an Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. In einigen Bundesländern gilt das Feiertagsfahrverbot auch für weitere Feiertage. Diese Feiertage sind:

  • Fronleichnam: nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.
  • Reformationstag: nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.
  • Allerheiligen: nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland.

Hinweis: Das Verbot gilt nicht an folgenden gesetzlichen Feiertagen: Heilige Drei Könige und Mariä Himmelfahrt.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Das Verbot gilt insbesondere nicht für Transportfahrzeuge die frische Lebensmittel wie Milch, Fleisch, Fisch und leicht verderbliches Obst und Gemüse sowie lebende Fische und Bienen transportieren, einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten.
Der Transport im kombinierten Güterverkehr ist vom oder zum Ver- und Entladebahnhof bis zu einer Entfernung von 200 km und die Fahrt von oder zur Ver- und Entladestelle eines Hafens bis zu einer Entfernung von 150 km bleibt gestattet. Auch Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr und Pannenfahrzeuge dürfen weiterhin zu einem Unfall oder Notfall fahren.
Bedingt durch die Corona-Pandemie, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Länder aufgefordert das Lkw Fahrverbot für Impfstoff-Transporte aufzuheben. Daher besteht aktuell eine Ausnahme für Transporte von Corona-Impfstoffen und den damit unmittelbar in Verbindung stehenden Materialien. Dies soll bundesweit eine nahtlose Belieferung aller bestehenden Impfstellen gewährleisten.

Gesetzliche Regelung in den Ferien

Neben dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot gibt es in der Ferienzeit im Sommer ein zusätzliches Lkw-Ferienfahrverbot oder auch Samstagsfahrverbot genannt. Dieses Verbot gilt ebenfalls für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, die gewerblich Güter transportieren. Es betrifft alle Samstage im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Ausnahmen:
Allgemein gelten für das Samstagsfahrverbot dieselben Ausnahmen wie für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot

Wer das Fahrverbot missachtet, dem droht eine Strafe

Erfolgen trotz Fahrverbot an Sonn- oder Feiertag Transportfahrten von Gütern für den gewerblichen Zweck, droht eine Geldstrafe. In solch einem Fall wird der Lkw-Fahrer mit einem Bußgeld in Höhe von 120 Euro bestraft. Für den Halter wird ein zusätzliches Bußgeld von 570 Euro fällig. Sind Sie Halter und Fahrer, müssen 570 Euro gezahlt werden. Punkte für die Missachtung werden nicht verhängt.

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