Betriebsrat und Dienstwagen: Wann darf mitbestimmt werden?

Erhalten Arbeitnehmer einen Dienstwagen von ihrem Arbeitgeber, werden bestimmte Rechte und Pflichten wirksam. Dies gilt sowohl bei einer rein dienstlichen Nutzung als auch bei zusätzlicher privater Nutzung des Fahrzeugs. Bei diesen Regelungen rund um den Dienstwagen spielt der Betriebsrat eine wichtige Rolle.

Welchen Einfluss hat der Betriebsrat auf Dienstwagen und deren Vergabe?

Nutzt du ein eigenes Firmenfahrzeug, ist das nicht nur ein Privileg, sondern auch eine Verpflichtung, die bestimmten Regelungen unterliegt. Immerhin hat dein Arbeitgeber bestimmte Erwartungen an seine Mitarbeiter. Der Betriebsrat kann hierbei jedoch bestimmte Entscheidungen beeinflussen und muss in einigen Belangen sogar erst seine Zustimmung geben. Festgehalten sind diese Regeln im sogenannten “Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)”.

Grundsätzlich gilt, dass sich ein Fuhrpark leichter verwalten lässt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung einvernehmliche Vereinbarungen finden. Bist du im Flottenmanagement tätig, profitierst du daher von gemeinsamen Lösungen. Gesetzlich festgelegt ist, dass die Arbeitnehmervertretung bei allen Regelungen, die die betriebliche Ordnung und Lohngestaltung betreffen, mitentscheiden darf.

Auch bei der Einführung neuer Fahrzeugtechnik und bezüglich der Richtlinien zum Gesundheitsschutz und zur Unfallverhütung hat der Betriebsrat eine Stimme. Allerdings sind einige Aspekte zur Mitbestimmung bei Firmenautos strittig.

In welchen Belangen rund um den Dienstwagen darf der Betriebsrat mitbestimmen?

Bei der Wahl des Firmenautos entfällt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, sofern die Dienstwagenregelung hier bereits klare Vorgaben beinhaltet. Dies betrifft zum Beispiel feste Laufzeiten, etwa bei Leasingfahrzeugen, sowie die allgemeine Ausstattung. Eine Mitbestimmung greift ebenfalls nicht bei gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Aspekten. Besteht hier jedoch ein gewisser Gestaltungsspielraum, unterliegt die Konkretisierung der Zustimmungspflicht durch die Arbeitnehmervertretung.

Auch wenn du das Firmenauto nur für berufliche Fahrten einsetzt, darf der Betriebsrat nicht mitbestimmen. Außer es greifen zusätzliche Verhaltensregeln, die dein Unternehmen beschlossen hat. Bei der genehmigten Privatnutzung des Firmenwagens sieht dies jedoch anders aus, denn dann gilt das Fahrzeug als geldwerter Vorteil, welcher die betriebliche Lohngestaltung direkt betrifft. Die Ausgestaltung der Privatfahrten, also wie genau und wofür du das Auto privat nutzt, ist jedoch mitbestimmungsfrei, da sich dies weder auf den Lohn noch die betriebliche Ordnung auswirkt.

Technische Einrichtungen im Dienstwagen muss der Betriebsrat nur dann genehmigen, wenn mit ihnen Daten zum Verhalten und zur Leistung des Arbeitnehmers erhoben werden können. Dies betrifft zum Beispiel

  • elektronische Zeiterfassungssysteme,
  • GPS-Geräte zur Fahrzeugortung sowie
  • Überwachung des Arbeitnehmers durch Film- oder TV-Kamera.

Bei der elektronischen Führerscheinkontrolle hingegen ist eine Mitbestimmung umstritten, da es sich hier nicht um die Erfassung leistungsrelevanter Daten, sondern um eine gesetzlich erforderliche Kontrolle handelt. Andererseits lässt sich die Fahrerlaubnis auch manuell überprüfen, sodass die Nutzung der Technik als eine Angelegenheit der betrieblichen Ordnung angesehen werden kann.

Über die betrieblichen Regelungen zu Sicherheit und Unfallschutz hat der Betriebsrat ebenfalls mitzubestimmen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Angestellten in Sachen Unfallverhütung zu unterweisen. Wollen sie diese Unterweisungen etwa online anbieten oder an externe Dienstleister outsourcen, muss die Arbeitnehmervertretung dem erst zustimmen. Auch bei bestimmten, sicherheitsrelevanten Änderungen am Fuhrpark oder an einzelnen Fahrzeugen ist es notwendig, den Betriebsrat zu konsultieren.

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