UVV einhalten mit Inhalts- und Bestandslistenkontrollen: Hinweise für Fuhrparkmanager über Unfallverhütungsvorschriften

Für alle Fuhrparkmanager stellt die Beachtung und Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften eine Pflicht dar. Hierbei geht es in erster Linie um die Fahrzeuge im eigenen Fuhrpark, aber auch generell um die Sicherheit der Mitarbeiter.

Rechte und Pflichten als Fuhrparkmanager

Nach § 57 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70, bisherige BGV D29) hat man als Fuhrparkmanager die Pflicht dafür zu sorgen, dass alle Fahrzeuge im Unternehmen jederzeit in einem betriebssicheren Zustand sind. Wird diese Aufgabe nicht erfüllt und Fahrzeuge sowie Fahrer werden nicht regelmäßig kontrolliert, kann dir als Fuhrparkmanager ein Bußgeld drohen. Aus diesem Grund sollte man diese anstehenden Termine nicht vergessen. Bei Versäumnissen kann es Probleme mit der Kfz-Versicherung oder Berufsgenossenschaft geben, da diese mitunter bestimmte Versicherungsleistungen verweigern können. Die UVV-Prüfung sollte daher in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Sie ist dabei unabhängig von der Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO zu betrachten. Diese konzentriert sich lediglich auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs.

Was gibt es bei den UVV zu beachten?

Bei der jährlichen Prüfung für gewerblich genutzte Fahrzeuge geht es sowohl um Verkehrssicherheit als auch um Arbeitssicherheit. Gemeinsam bilden diese beiden Aspekte den betriebssicheren Zustand. Für die Prüfung gibt es daher einige Punkte zu beachten. So muss die Inspektion beispielsweise ohne Mängel und in einer dazu berechtigten Werkstatt durchgeführt werden. Weiter gibt es zusätzlich ein paar Dinge zu beachten:

  • Die Prüfung muss mindestens einmal pro Jahr, bei Bedarf auch häufiger, durchgeführt werden.
  • Sie muss von sachkundigen Mitarbeitern in einer Fachwerkstatt vorgenommen werden.
  • Eine Bescheinigung oder Prüfplakette sollte die Prüfung bestätigen können.
  • Der zusätzliche Prüfbericht muss unterschrieben sein und mindestens bis zum nächsten Termin aufbewahrt werden. Dies entspricht sinngemäß § 57 Abs. 2 der UVV „Fahrzeuge“.

Weitere Aufgaben für Fuhrparkmanager

Als Fuhrparkmanager muss man alles rund um die Fahrzeug im Blick haben und die Anforderungen an ihn immer rechtzeitig und vollständig erfüllen. Zur regelmäßigen UVV-Prüfung der Fahrzeuge, für deren Durchführung man als Fuhrparkmanager verantwortlich ist, zählen auch alltägliche Dinge dazu, auf die man achten beziehungsweise den jeweiligen Fahrer hinweisen muss. So umfassen die UVV für die Fahrzeuge im Fuhrpark auch Punkte, die neben den Fahrzeugen selbst auch die Fahrer schützen sollen. Dazu gehören unter anderem Warnwesten- und Verbandskastenpflicht, Ladungssicherung und Führerscheinkontrolle. Auch wird im Sinne der UVV vom Fuhrparkleiter verlangt, dass er Fahrer auf zu beachtende Dinge hinweist. Hierbei geht es vor allem um die gültigen Vorschriften zur Unfallverhütung. Auch diese Unterweisung muss schriftlich dokumentiert werden.

All diese Anforderungen als Fuhrparkmanager einzuhalten, ist nicht immer einfach. Schließlich kann man die Fahrer nicht dauerhaft überwachen. Ein weiteres Problem kann sein, wenn der Fuhrpark dezentral organisiert ist. In diesem Fall hat man weder Fahrzeuge noch Fahrer dauerhaft unter Kontrolle. Hier eignen sich als Nachweis am besten protokollierte Stichproben. Falls man als Fuhrparkleiter hierbei feststellt, dass entweder ein Fahrzeug nicht betriebssicher oder ein Fahrer körperlich beziehungsweise geistig nicht in der Lage ist, müssen entsprechende Konsequenzen folgen. Diese Verantwortung dafür liegt einzig und allein beim Fuhrparkleiter.

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