Fuhrparkleiter in der Pflicht:Unwissenheit schützt Fuhrparkleiter nicht vor Strafen

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Fuhrparkleiter in der Pflicht: Unwissenheit schützt Fuhrparkleiter nicht vor Strafen

Wenn es um Dienstfahrzeuge geht, sollten sich Fuhrparkleiter ihrer Verantwortung bewusst sein. Bei einem Verstoß gegen die Gesetze stehen sie als Fahrzeughalter in der Haftung, auch wenn sich der Fahrer selbst falsch verhalten beziehungsweise nicht korrekt gehandelt hat. Wir haben die wichtigsten Punkte rund um die gängigen Pflichten und Strafen hier zusammengefasst.

Details der HalterhaftungStrafrechtliche Konsequenzen können einen Fuhrparkleiter treffen

Durch die Halterhaftung können strafrechtliche Konsequenzen einen Fuhrparkleiter stark treffen. Wenn er zulässt, dass einer seiner Mitarbeiter ohne gültige Fahrerlaubnis mit einem Dienstfahrzeug unterwegs ist, muss er mit einer Gefängnisstrafe von bis zu einem Jahr rechnen.

Hierbei wird von der gesetzlichen Seite her keine Unterscheidung dazwischen gemacht, ob das Auto nur für dienstliche oder auch private Fahrten genutzt wird. Auf diese Weise kann der Fuhrparkleiter auch bei reinen Gehaltsumwandlungsmodellen haften. Aber wie wird man eigentlich Halter der Dienstfahrzeuge? Dazu muss einem diese Aufgabe von der Geschäftsführung auferlegt werden. Hierbei wird Wert darauf gelegt, dass es sich bei dem Fuhrparkleiter um einen zuverlässigen, fachkundigen Mitarbeiter des Unternehmens handelt. Diesem wird anschließend (im Einverständnis) die gesamte Halterhaftung übertragen. Sie kann sich entweder aus seinem Arbeitsvertrag oder der eigentlichen Funktion im Unternehmen ergeben. Daher hat man bereits jemanden, der die Halterhaftung übernimmt, wenn man einen Fuhrparkverantwortlichen hat. Diese Wahl muss mit Bedacht getroffen und gut organisiert werden. Unbedingt zu beachten: Die Übertragung der Halterhaftung muss schriftlich festgehalten werden.

Beachtung der UnfallverhütungsvorschriftenTreffen im Allgemeinen auf alle Dienstfahrzeuge zu

Die Unfallverhütungsvorschriften, kurz UVV, treffen im Allgemeinen auf alle Dienstfahrzeuge zu. “Sie gelten aber nicht, wenn Mitarbeiter ihren eigenen Wagen für eine Dienstreise nutzen”, sagt Rechtsanwältin Katja Löhr-Müller. Mit den UVV sind beispielsweise die Warnwesten- und Verbandskastenpflicht, Prüfung der Dienstfahrzeuge durch die Verantwortlichen oder eine etwaige Ladungssicherung gemeint. Hierfür müssen in der Regel mehrmals jährlich verschiedene Prüfungen durchgeführt und schriftlich belegt werden.

Regelmäßige Führerscheinkontrolle durch den Fuhrparkleiter

Führerscheine müssen regelmäßig kontrolliert werden – vor allem, wenn es dabei um die der eigenen Mitarbeiter geht, die zum Fahren der Dienstfahrzeuge berechtigt sind. Bevor ein Mitarbeiter das erste Mal mit dem Fahrzeug unterwegs ist, muss sichergestellt werden, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Bei Fahrzeugen aus dem Fuhrpark sollte diese Überprüfung jedes Mal erfolgen. Wenn dem Mitarbeiter ein bestimmtes Fahrzeug fest zugeordnet wurde, wird die Führerscheinkontrolle halbjährlich empfohlen. Dabei müssen immer die Originalpapiere kontrolliert werden. Zudem muss diese Prüfung immer schriftlich belegt werden. Hierbei sind Details wichtig, etwa welche Fahrzeugklassen der Mitarbeiter nur führen darf.

Niemand gefährdet werdenLadungssicherung im Dienstwagen muss gewährleisten werden

Ladungssicherung wird häufig nicht ernst genug genommen. Die Ladung im Dienstfahrzeug muss so verstaut werden, dass niemand gefährdet werden kann. Zur Ladung gehören auch alltägliche Dinge wie ein mobiles Navigationsgerät, ein Laptop oder auch Werbegeschenke. Es ist die Pflicht eines Fuhrparkleiters alle Mitarbeiter über die Vorgaben aufzuklären und die Einhaltung dieser probeweise zu überprüfen. Zusätzlich muss das Unternehmen selbst den Mitarbeitern entsprechende Hilfsmittel für den Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Hierzu gehören etwa Zurrgurte für den Laderaum oder Netze beziehungsweise Gitter, die gewisse Bereiche schützen. Bei einer Vollbremsung oder einem Unfall können einen diese Hilfen vor großen Gefahren und Verletzungen bewahren.

Mitarbeiter sind mit Dienstwagen unterwegs:Das Unternehmen trägt eine Fürsorgepflicht

Wenn die Mitarbeiter mit einem Dienstfahrzeug unterwegs sind, trägt das Unternehmen die Fürsorgepflicht. Hierbei handelt es sich um mehrere einzelne gesetzliche Schutzvorschriften. Hiernach muss der Mitarbeiter gezielt vor möglichen Gefahren bewahrt werden. So muss etwa bei einer Firmenfeier darauf geachtet werden, dass sich an- oder betrunkene Mitarbeiter nicht mehr hinters Steuer setzen. Andernfalls kann dies als Beihilfe angesehen werden. In diesem Fall kann eine mehrjährige Haftstrafe folgen.

Verwaltung der Poolfahrzeuge

Bevor ein Poolfahrzeug dem Mitarbeiter überlassen wird, muss sein Führerschein geprüft werden. Falls der Mitarbeiter den Wagen auch privat nutzt, muss dies als geldwerter Vorteil versteuert und separat abgerechnet werden. Dementsprechend darf ein firmeneigener Transporter auch nicht einfach kurzerhand für den privaten Umzug ausgeliehen werden.

Fuhrparkleiter vor Strafen schützen:Eine Rechtsschutzversicherung abschließen

Es kann schnell und leicht zu Verstößen kommen. Diese ziehen kleinere oder größere Strafen nach sich. Fuhrparkleiter stehen sowohl für das Unternehmen als auch persönlich in der Verantwortung. Daher sollten sie sich mit einer Rechtsschutzversicherung absichern. Diese muss der Fuhrparkgröße angepasst werden und dabei alle verkehrsrechtlichen sowie -wirtschaftlichen Vergehen mit einschließen. Zudem sollte sie auftretende Kosten für den Rechtsbeistand und mögliche Gutachten abdecken.

Einen Dienstwagenüberlassungsvertrag erstellen

Der Überlassungsvertrag sichert den Verantwortlichen des Fahrzeugpools gegen gesetzliche Risiken ab. Hierin sollten alle Verpflichtungen rund um den Dienstfahrzeug geklärt sein. Zusätzlich können hiermit alle auftretenden Kosten verwaltet werden. Falls Privatfahrten erlaubt sind, sollten ihre Art und ihr Umfang vertraglich geregelt sein. Das gilt ebenso für Urlaubs- und Auslandsfahrten. Zuletzt muss im Vertrag stehen, wer überhaupt zur Führung des Dienstwagens berechtigt ist. Fehlende Angaben und Regelungen belasten das Unternehmen.

Fuhrparkleiter vor Strafen schützen:Antworten auf Fragen zur Nutzung

Das Fahrerhandbuch sollte sich zu jedem Zeitpunkt im Fahrzeug befinden. Es liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Nutzung: Muss das Auto gewartet werden? Stehen Reparaturen an? Sind neue Reifen fällig? Hatte der Wagen eine Panne oder einen Unfall? Zudem erklärt das Handbuch, was man bei der jeweiligen Rückgabe beachten muss. Hier gilt grundsätzlich, dass das Auto in seinem Ursprungszustand zurückgegeben werden muss. Alle relevanten Materialien müssen enthalten sein: Schlüssel, Tank- und/oder Servicekarte, Navigationssystem, Serviceheft, Fahrtenbuch, etc.

Fahrern von Transportern oder Lkws in der Pflicht:Lenk- und Ruhezeiten einhalten

Bei Fahrern von Transportern oder Lkws sind die Lenk- und Ruhezeiten streng geregelt. Für alle anderen Fahrer sind in einem Arbeitsverhältnis gilt das Arbeitszeitgesetz. Hier gilt pro Tag die maximale Stundenanzahl bei 10. Zu beachten: Bei Verstößen muss generell das Unternehmen beziehungsweise dessen gesetzlicher Vertreter haften. Daher sollte die Organisation der Arbeit so erfolgen, dass es möglich ist, alle gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen.

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