Wer haftet für Firmenwagen?Als Fuhrparkmanager in der Pflicht

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Wer haftet für Firmenwagen? Als Fuhrparkmanager in der Pflicht

Haftet der Unternehmer, wenn sein Mitarbeiter als Halter des Firmenwagens eingetragen ist?

Für viele Unternehmen ist die sogenannte Halterhaftung ein komplexes, undurchsichtiges Anliegen. Zum einen, weil die relevanten Angaben auf unterschiedliche Gesetze verteilt wurden sind. Zum anderen, weil es gravierende Folgen haben kann, wenn man gegen diese verstößt.

Aus diesen Gründen kann einem als Fuhrparkleiter die Idee kommen, die Firmenwagen einfach direkt auf die einzelnen Mitarbeiter zuzulassen. Somit würde man auch um lästige Aufgaben wie die regelmäßige Führerscheinkontrolle herumkommen. Zudem kann es für den Mitarbeiter mitunter steuerliche Vorteile bringen, etwa wenn dieser beim Kauf oder Leasing sowie laufenden Fixkosten des Fahrzeugs von den Firmenkonditionen profitiert.

Aber wer haftet, wenn der Mitarbeiter gleichzeitig der Fahrzeughalter ist?

In der Regel gilt, auch wenn der Mitarbeiter als Halter des Firmenwagens eingetragen ist, haftet trotzdem der Unternehmer! Wieso?

Unsere Rechtssprechung hat ihre eigene Sichtweise, wenn es um solche Fälle geht. Für sie ist der tatsächliche Halter und somit auch Verantwortliche nicht unbedingt der, auf den das Fahrzeug zugelassen wurde. Viel ausschlaggebender ist eine andere Betrachtungsweise: Es kommt darauf an, wie die tatsächlich, meist wirtschaftliche, Beziehung zwischen dem Kfz und dem Unternehmen ist. Die Antwort ist meist eindeutig. Im Anschluss trägt überwiegend der Unternehmer als Halter also die allgemeine Verantwortung. Er muss dafür sorgen, dass die strengen Vorgaben an Firmenwagen eingehalten werden und bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung alle strafrechtlichen Konsequenzen tragen.

Allerdings kann ein Fahrzeug, sofern die eben genannten Punkte auf sie alle zutreffen, mehrere Halter haben. Dem Unternehmen wird unterstellt, dass das Firmenfahrzeug von den Mitarbeitern vorwiegend dazu eingesetzt wird, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Aus diesem Grund werden die Einsätze innerhalb des Unternehmens gezielt geregelt, der gesamte Unterhalt für das Fahrzeug wird bezahlt sowie die wirtschaftlichen Vorteile einbezogen. Somit ist der jeweilige Mitarbeiter weisungsgebunden, wenn es um die Einsätze des Fahrzeugs geht, obwohl eigentlich ihm die Verfügungsgewalt unterliegt.

Wie man sehen kann, spricht vieles dafür, dass ein Unternehmen der eigentliche Halter des Firmenwagens bleibt, auch wenn die offizielle Zuordnung etwas anderes sagt. Sofern der Mitarbeiter auch Privatfahrten mit dem Firmenwagen unternehmen darf, die er selbst bezahlt, sollte er auch als (Mit-)Halter des Fahrzeugs angesehen werden. In diesem Fall wären das Unternehmen und der Mitarbeiter, falls es tatsächlich einmal um die Haltereigenschaft geht, von den Behörden im Zweifel als gleichwertig eingestuft. Dies kann ganz speziell wichtig sein, wenn es etwa um die Führerscheinkontrolle oder bestimmte Risiken für das Fahrzeug geht. Zusammenfassend kann es unter Umständen einen Nutzen haben, wenn der Mitarbeiter für seinen Wagen auch einen Teil der Verantwortung übernimmt, allerdings werden die gängigen Halterpflichten, wenn das Fahrzeug ausschließlich auf ihn zugelassen wird, nicht reduziert. Somit werden dadurch also weder das Unternehmen noch der zuständige Fuhrparkleiter entlastet. Seinen Mitarbeiter aus Bequemlichkeitsgründen als Halter einzutragen, ist also keine wirkliche Alternative.

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