Rechtsirrtümer im Straßenverkehr: So handeln deine Fahrer in jeder Situation richtig
Die Fahrschule ist schon etwas her und über die Zeit haben sich einige Mythen über die Verkehrsregeln eingeschlichen. Im Straßenverkehr bestehen daher viele populäre Rechtsirrtümer und viele deutsche Autofahrer gehen somit von Verkehrsregeln aus, die so nicht im Gesetz hinterlegt sind. In unserem Blogbeitrag klären wir die größten Irrtümer auf.
Richtig Verhalten beim Reißverschlussverfahren
Das Reißverschlussverfahren im Straßenverkehr ist nach StVO § 7 Absatz 4 geregelt. Die Autos reihen sich vor der Fahrbahnverengung abwechselnd auf die freie Spur ein. Dabei fädeln sich die Fahrzeuge auf der endenden Spur in die Lücken zwischen den Autos auf der freien Spur ein. Dabei verbinden sich die beiden Spuren mit den Fahrzeugen zu einer Spur“, wie bei einem Reißverschluss. Bei Nichtbeachtung droht ein 20 Euro Bußgeld.
Verbreitet ist das Verhalten sich frühzeitig auf die fortlaufende Seite einzuordnen, dies ist aber eindeutig falsch. Es gilt, bis zum Ende der Fahrbahn vorzufahren und sich dann nach dem Reißverschlussprinzip einzureihen. Nur so kann die Fläche der Fahrbahn bestmöglich ausgenutzt werden.
Die Rettungsgasse ordnungsgemäß bilden
Das Bilden der Rettungsgasse auf Autobahnen und Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen in eine Richtung, ist in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Dafür muss eine Durchfahrt für Einsatzfahrzeuge in der Mitte der Fahrbahnen gebildet werden, d.h. alle Fahrzeuge auf der linken Spur fahren an den äußeren linken Rand und alle Fahrzeuge auf der rechten Spur an den Rand des rechten Fahrstreifens. Bei Autobahnen mit mehr als zwei Fahrspuren in eine Richtung, erfolgt die Bildung der Rettungsgasse immer zwischen der linken und den mittleren Fahrbahnen.
Hinweis: Der Seitenstreifen darf für die Bildung einer ausreichend großen Rettungsgasse mit benutzt werden.
Die Gasse muss solange erhalten bleiben bis sämtliche Einsatzfahrzeuge und auch Abschleppdienste vorbei gefahren sind und der Verkehr wieder rollt. Diejenigen, die keine Rettungsgasse bilden und somit Rettungskräfte blockieren, drohen Bußgelder von bis zu 200 Euro.
Hierbei hält sich hartnäckig das Gerücht, dass eine Rettungsgasse erst gebildet werden muss, wenn sich im Stau von hinten Einsatzfahrzeuge nähern. Das stimmt nicht! Eine Rettungsgasse muss bereits freigehalten werden, wenn der Verkehr stockt.
Die Verwendung der Lichthupe
Die Lichthupe wird im deutschen Straßenverkehr häufig genutzt. An unübersichtlichen Kreuzungen oder beim Einfädeln auf der Autobahn, um dem anderen Verkehrsteilnehmer zu signalisieren, dass er Fahren kann. Dies ist aber nach der StVo in solchen Fällen nicht erlaubt. Das Lichtzeichen darf grundsätzlich nur außerorts, als Gefahrenzeichen oder zum Überholen verwendet werden.
Wer Überholen will darf also das Lichtsignal benutzen, um einen langsameren Vordermann auf der Autobahn auf die Überholabsicht aufmerksam zu machen. Dennoch ist aber Vorsicht geboten. Bei solch einer Verwendung ist der Grad zur strafbaren Nötigung nämlich sehr schmal. Das Lichtzeichen darf nur stoßweise und wenige Sekunden lang erfolgen. Wird es zu intensiv oder gar aggressiv angewendet, kann das vor Gericht als Nötigung gewertet und bestraft werden.
Parkrempler – Ein Zettel reicht nicht aus
Ein häufiger Rechtsirrtum bei Autofahrern ist, dass es nach einem Parkrempler reicht die Telefonnummer durch einen Zettel hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. Wer so vorgeht, begeht zwar keine Ordnungswidrigkeit, allerdings eine Straftat nach § 142 StGB. Es handelt sich hierbei dann um „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ besser bekannt als Unfall- oder Fahrerflucht.
Gesetzlich muss der Fahrzeugeigentümer ausfindig gemacht und benachrichtigt werden, damit dieser alle erforderlichen Daten erhält, um den Schaden geltend zu machen. Dafür ist eine “angemessene Wartezeit” einzuhalten, die vom Einzelfall abhängig ist. Sollte der Fahrer des beschädigten Autos in dieser Zeit nicht erscheinen, muss die Polizei informiert werden.
Handynutzung im stehenden Fahrzeug
Häufig wird angenommen, dass es bei der Nutzung von Mobiltelefonen ausreicht, wenn das Auto lediglich steht. Das ist aber nur dann der Fall, wenn auch der Motor ausgeschaltet ist. Bleibt der Motor an und das Handy wird benutzt, bedeutet dies ein Punkt in Flensburg und 100 Euro Bußgeld. Die Grundlage für dieses Verbot ist in § 23 Abs. 1a StVO geregelt.
Die Geschwindigkeit dem Verkehrsfluss anpassen
Dass auf deutschen Autobahnen eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h besteht ist ein Trugschluss. Es ist lediglich gesetzlich geregelt, dass nur Fahrzeuge auf der Autobahn fahren dürfen, die technisch dazu in der Lage sind mindestens 60 Stundenkilometer zu fahren. Eine gesetzliche Mindestgeschwindigkeit existiert also nicht. Jeder Fahrer muss für sich selbst entscheiden, wie schnell er unterwegs ist und dabei seine Geschwindigkeit nach der Höchstgeschwindigkeit, den Wetterverhältnissen und anderen Gegebenheiten entsprechend anpassen.
Ein beliebig langsames Fahren ist allerdings nicht erlaubt. Dadurch kann der Verkehrsfluss eingeschränkt werden und dafür muss dann ein Bußgeld in Höhe von 20 Euro gezahlt werden. Die Geschwindigkeit muss daher immer der aktuellen Verkehrslage gerecht sein.
Die Schuldfrage
In der Straßenverkehrsordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) ist geregelt, dass man grundsätzlich damit rechnen muss, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug unerwartet stark bremst. Dadurch muss grundsätzlich ein ausreichend großer Abstand zum Vordermann bestehen, damit auch in solch einem Fall gefahrlos gehalten werden kann, wenn dieser plötzlich bremst. Kommt es aber doch zu solch einem Auffahrunfall, ist auch der Fahrer des auffahrenden Fahrzeugs schuld.
Dies ist nicht der Falle, wenn der Vorausfahrende ohne ersichtlichen Grund bremst oder rückwärts fährt. Kommt es in diesem Fall aber zu Unstimmigkeiten bei der Schuldfrage, muss der Auffahrende jedoch beweisen, dass er korrekt gehandelt hat.
Bußgeld und Punkte in Flensburg
Wer sich nicht an die Regeln der Straßenverkehrsordnung hält, muss mit einem Bußgeld und ggf. sogar noch Punkten in Flensburg rechnen. Dabei droht die Gefahr, dass ein Fahrverbot erteilt wird.
Ein neues Fahreignungs-Bewertungssystem hat das Mehrfach-Punktesystem abgelöst. Ein Punkte-Tacho in den Farben grün, gelb, rot stellt anschaulich dar, auf welcher Bewertungsstufe sich ein Autofahrer befindet. Dieser soll lediglich der Orientierung dienen. Die Punkte und deren Maßnahmen bei Verstößen sind insgesamt in vier Stufen eingeteilt.
Punktetabelle
Punkte | Maßnahmen |
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1-3 | Vormerkung |
4-5 | Ermahnung |
6-7 | Verwarnung |
8 | Entziehung der Fahrerlaubnis |