Totalschaden: Wann die Reparatur des Firmenfahrzeugs noch möglich ist

Ein Unfall ist für alle Beteiligten immer ein Schock. Das Urteil der Kfz-Werkstatt fällt dann auch noch vernichtend aus: Totalschaden. Und jetzt? In unserem Bornemann Blogbeitrag erhältst du wertvolle Informationen zum Thema Unfall mit Totalschaden.

So geht es nach dem Unfall weiter

Nach einem Verkehrsunfall ohne eigenes Verschulden hast du das Recht auf Wiederherstellung des Autos. Bei einem Totalschaden ist allerdings einiges zu beachten, denn in vielen Fällen ist die Beschädigung so stark, dass eine fachgerechte Reparatur nicht mehr möglich ist. Ob der Wagen einen Totalschaden erlitten hat, sollte unbedingt von einem Kfz-Sachverständigen geklärt werden.

Grundsätzlich tritt ein Totalschaden am Auto dann ein, wenn die Reparaturkosten viel höher ausfallen als die Anschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzwagens. Dabei werden drei Arten des Totalschadens unterschieden:

Wirtschaftlicher Totalschaden
Ein wirtschaftlicher Totalschaden besteht, wenn die Kosten für die notwendige Reparatur den Wert für eine Wiederbeschaffung überschreiten. Auch dann, wenn das Fahrzeug noch fahrtüchtig ist, sich die Reparatur aber rechnerisch nicht mehr rentiert. Um einen wirtschaftlichen Totalschaden feststellen zu können, muss zunächst geschätzt werden, was das Auto noch wert ist (Restwert) und wie hoch die Kosten wären, bei einer Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs (Wiederbeschaffungswert).
Tipp: Die sogenannte Schwacke-Liste kann dabei helfen, den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln.

Technischer Totalschaden
Sind die Schäden an dem Auto so gravierend, dass es nicht wieder in den Zustand vor dem Unfall hergestellt werden kann, liegt ein technischer Totalschaden vor. Das Auto lässt sich also nicht mehr reparieren und der Restwert ist somit null.

Unechter Totalschaden:
Ist ein neues Fahrzeug betroffen mit wenigen Kilometern Laufleistung, liegt ein unechter Totalschaden vor. Hierbei wäre zwar eine Reparatur noch sinnvoll, aber der Wertverlust wäre für den Halter nicht zumutbar.

Den Totalschaden auszahlen lassen

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erhält man im Regelfall die Differenz aus den beiden Werten, somit ist es nicht möglich, sich die Reparaturkosten auszahlen zu lassen. Es ist aber möglich, die komplette Übernahme der Reparaturkosten im Rahmen der 130 %-Regel als Schadensersatz zu erhalten.
Anders verhält es sich bei einem unechten Totalschaden. Liegt bei einem Neufahrzeug mit einer Laufleistung bis zu 1.000 Kilometern und 1 Monat seit der Erstzulassung vor, besteht hier das Recht, auf Totalschadenbasis abzurechnen. Es kann also der Anschaffungspreis als Schadensersatz geltend gemacht werden.

Reparatur mit der 130 %-Regel

Die 130-Prozent-Regel stellt eine Sonderregelung bei der Abwicklung eines Schadens über die Kfz-Versicherung dar. Diese Regel bietet zusätzliche 30 Prozent des Wiederbeschaffungswertes für den Fall, dass trotz wirtschaftlichen Totalschaden das Fahrzeug repariert werden soll. Hierbei müssen die Versicherungen bis zu dieser Grenze die Reparaturkosten übernehmen. Es gelten aber bestimmte Bedingungen:

  • Nach der Reparatur muss das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter gefahren werden.
  • Die Reparatur muss ausdrücklich nach den Vorgaben des erstellten Schadensgutachtens erfolgen.
  • Wird die Reparatur selbstständig durchgeführt, muss ein Gutachter zur fachmännischen Beurteilung eingebunden werden.

Rechenbeispiel: Bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro dürfen also die Reparaturkosten maximal bei 13.000 Euro liegen. Dafür muss die Reparatur durch Belege nachgewiesen werden und das Auto noch mindestens sechs Monate im Besitz des Fahrzeughalters bleiben.

Betragen die Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs aber mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, handelt es sich dann um einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Checkliste nach einem Unfall

  • Den Unfall bei Personenschäden den Rettungsdiensten melden
  • Empfehlenswert: Autounfall der Polizei zu melden
  • Den Unfall dokumentieren (Fotos, Skizzen, Daten des Unfallgegners etc.)
  • Bei einem unverschuldeten Unfall, sollte ein Unfallgutachten beauftragt werden
  • Durch das Gutachten wird festgestellt, ob es sich um einen Totalschaden handelt oder nicht

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