Privatsphäre im Fuhrpark: Darauf müssen Firmen achten


Das GPS-Tracking im Dienstwagen erfährt in vielen Branchen an zunehmender Beliebtheit. Allerdings kann dabei die Unverletzlichkeit der Privatsphäre von Mitarbeitern mit den Interessen des Unternehmens in Konflikt geraten. Dürfen Arbeitgeber die Bewegungen der Dienstfahrzeuge überwachen? In unserem Bornemann-Blog erfährst du, was es bei der Fuhrparküberwachung alles zu beachten gilt und weitere Informationen zu diesem Thema.

GPS-Ortung im Fuhrpark

Der Datenschutz in Deutschland hat einen hohen Stellenwert. Alle dafür notwendigen Richtlinien sind in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festgelegt, diese verpflichtet Unternehmen zum besonderen Schutz personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter. Bei Verstößen gegen die Datenschutzverordnung drohen erhebliche Strafen. Dies stellt Unternehmen vor eine schwierige Herausforderung, denn ein modernes Fuhrparkmanagement kann nicht ohne Daten betrieben werden. Es werden dafür häufig viele personenbezogene Informationen benötigt. Ein digitales Flottenmanagement erleichtert daher den Schutz der Privatsphäre von Fahrern enorm, es müssen aber rechtliche Vorgaben zum Datenschutz erfüllt werden.

Der Fahrer muss zustimmen

Grundsätzlich dürfen Firmen personenbezogene Daten ohne Einwilligung der Mitarbeiter weder verarbeiten noch speichern. Zudem haben Firmen die Pflicht zu belegen, welche Daten erfasst wurden und aus welchem Grund. Die DSGVO besagt, dass Fuhrparkleiter ausschließlich Daten erheben dürfen, die für den Betriebsablauf zwingend notwendig sind. Werden personenbezogenen Daten für einen bestimmten Ablauf nicht benötigt, dürfen diese auch nicht verwendet werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass Mitarbeiter die das Unternehmen verlassen im Rahmen der DSGVO auch Anspruch auf Löschung ihrer Daten haben. Diesem Wunsch muss nachgekommen und etwaige personenbezogene Informationen aus der Datenbank entfernt werden.

Nicht alle Daten werden geschützt

Zu beachten gilt, dass alle Daten die einen Mitarbeiter identifizierbar machen, sogenannte personenbezogene Daten, eindeutig dem Datenschutz unterliegen. Dazu gehören Informationen wie Strecke, Dauer, Geschwindigkeit, Kraftstoffverbrauch, Fahrstil oder Standortdaten. Hingegen sind unspezifische Daten, die keine Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, von der DSGVO nicht betroffen.

Fuhrparkmanager haften bei Verstößen

Haftungsfragen sind besonders für Unternehmer von großer Bedeutung. Durch die Datenschutz-Grundverordnung hat sich der Haftungsumfang bedeutend vergrößert und kann sich so zu einer echten Existenzgefährdung entwickeln. Denn Verstöße gegen die DSGVO sind in keinem Fall ein Bagatelldelikt und ziehen mitunter schwere Konsequenzen nach sich. Die Haftung trifft denjenigen, der für den Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften verantwortlich ist. Wurde der Fuhrparkmanager zusätzlich mit der Datenverarbeitung beauftragt, ist dieser für die datenschutzrechtliche Umsetzung verantwortlich und haftet zudem bei Verletzung des Datenschutzes. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen über einen externen Datenschutzbeauftragten verfügt.

Firmenfahrzeuge mit privater Nutzung

In Deutschland gilt für alle Menschen das Recht auf Privatsphäre. Eine Fahrzeugortung ist daher ausschließlich nur während der Arbeitszeit erlaubt. Bei der GPS-Überwachung von Firmenwagen mit Privatnutzung besteht daher eine besondere Achtsamkeit. Um unter anderem diverse datenrechtliche Probleme zu vereinfachen, ist ein digitales Flottenmanagement besonders hilfreich. Durch solch ein System lassen sich auch dienstliche von privaten Fahrten automatisch voneinander trennen. So sind dann tatsächlich nur geschäftlich notwendige Informationen verfügbar. Somit ist es möglich, die DSGVO deutlich einfacher einzuhalten.

Geheime Fuhrparküberwachung

Es kann durchaus vorkommen, dass eine Fuhrparküberwachung von Arbeitnehmern ohne deren Wissen stattfindet. Eine heimliche Überwachung ist aber verboten, und wer Personen ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung überwacht und ortet macht sich strafbar.
Wird der Firmenwagen zusätzlich auch zur Privatnutzung verwendet, muss der Arbeitnehmer die Fahrzeugortung im Dienstwagen deaktivieren.
Werden Mitarbeiter dennoch ohne ihr Wissen und Zustimmung überwacht, sieht das Gesetz für die Verantwortlichen auch Strafen vor. Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wird lediglich ein Bußgeld verhängt. Bei einer Straftat im Sinne des Datenschutzgesetzes können aber auch Freiheitsstrafen verhängt werden.
Wer sich aber an die gesetzlichen Grundlagen hält, braucht keine Angst vor rechtlichen Konsequenzen zu haben.

Bei der Wahl deiner GPS-Systeme kannst du dich voll und ganz auf Bornemann verlassen. Unsere Trackingsysteme sind präzise, langlebig und erfüllen alle erforderlichen Protokolle hinsichtlich des Datenschutzes. Unsere flexiblen Ortungslösungen können zudem zur Lagerverwaltung oder zum Diebstahlschutz eingesetzt werden. Auch mit anderen Logistiklösungen können wir dein Unternehmen unterstützen. Du kannst beispielsweise auch den Arbeitsaufwand deiner Fahrer durch unser elektronisches Fahrtenbuch verringern. Wenn auch du deinen Firmenalltag optimieren und Betriebskosten senken möchtest, beraten wir dich gern zu unseren individuellen Produkten.

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