Familienheimfahrten
Die Versteuerung von Fahrten, die Arbeitnehmer oder Selbstständige mit einem Dienstwagen unternehmen, ist nicht immer ganz leicht zu überblicken, schließlich existieren hier Begrifflichkeiten wie Arbeitsweg, Betriebsfahrt, Privatfahrt – und auch die Familienheimfahrten.
Wie es sich bei Familienheimfahrten steuerrechtlich verhält, was unter einer doppelten Haushaltsführung zu verstehen ist und ob die gefahrenen Kilometer als Entfernungspauschale oder Werbungskosten angesetzt werden können, kannst du in diesem Text genauer nachlesen.
Eckdaten zu Familienheimfahrten
Arbeitnehmer, also Angestellte in großen Konzernen oder kleineren Unternehmen, wird in der heutigen Zeit nicht selten eine große Portion Flexibilität abverlangt. Der Beschäftigungsort ist deshalb nicht immer unbedingt der Ort, an dem sich der hauptsächliche Hausstand befindet. Das bedeutet, dass im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses eine Zweitwohnung nötig wird. Ist das der Fall, entstehen zum Beispiel auch Kosten für die Fahrten zur Familie, die nach wie vor am Hauptwohnsitz lebt. Die gute Nachricht für alle Arbeitnehmer, die von einem solchen Szenario betroffen sind: Diese Aufwendungen für die Fahrtkosten können als Familienheimfahrten steuerlich abgesetzt werden – und damit besteht die Möglichkeit, je nach Strecke einen ordentlichen Betrag an Geld zu sparen.
Um aber die Familienheimfahrten im Rahmen der Steuererklärung richtig angeben – und damit absetzen – zu können, bedarf es Kenntnissen über die gesetzlichen Bestimmungen und die steuerrechtlichen Bedingungen. Diese Bedingungen orientieren sich vor allen Dingen an zwei Themen: der Entfernungspauschale und der doppelten Haushaltsführung.
Kurz gesagt: Für die Entfernungskilometer, die wöchentlich, zum Beispiel an den Wochenenden, zur Familie zurückgelegt werden, ist die Geltendmachung dieser Fahrten im Rahmen der Steuererklärung möglich. Bevor das aber der Fall sein kann, müssen der Arbeitsweg, die Entfernungspauschale und die doppelte Haushaltsführung genauer beleuchtet werden.
Der Arbeitsweg und die Entfernungspauschale
Wenn ein Arbeitnehmer oder ein Selbstständiger jeden Tag von seiner Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte pendelt, dann entsteht ihm ein Arbeitsweg. Dabei gilt: Nur der einfache Weg zur ersten Tätigkeitsstätte kann steuerlich geltend gemacht werden. Die Absetzung der Rückfahrt ist also genauso wenig möglich wie die Absetzung weiterer Fahrten, die von der Wohnung zum Büro oder zurück unternommen werden, zum Beispiel, um mittags zu Hause zu essen.
Die Tätigkeitsstätte muss immer eine Einrichtung des Arbeitgebers sein (bei Selbstständigen also das eigene Büro oder der eigene Firmensitz). Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, hat keine Möglichkeit, Fahrtkosten geltend zu machen.
Für jeden einfachen Kilometer sind 30 Cent als Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzbar. Entscheidend für die genaue Berechnung ist vor diesem Hintergrund die genaue Anzahl der Tage, an denen gearbeitet – und damit einhergehend zum Büro gefahren – wurde. Wer fünf Tage pro Woche durch seinen Arbeitgeber beschäftigt ist, der kann ohne Rückfrage durch das Finanzamt 230 Tage als Arbeitsweg angeben, bei einer sechs Tage umfassenden Arbeitswoche erhöht sich dieser Wert ohne Rückfrage sogar auf 280 Tage. Möglich sind natürlich eigene Aufstellungen, die aber wiederum für ein deutliches Mehr an Arbeit sorgen, schließlich müssen so alle tatsächlichen Arbeitstage erfasst werden.
Genauso interessant wie der zu geltend machende Betrag der Entfernungspauschale sind die durch den Fiskus anerkannten Verkehrsmittel. Wer also denkt, dass er seinen Arbeitsweg nicht steuerlich absetzen kann, da er nicht mit dem Auto zur Arbeit fährt, der irrt sich. Folgende Möglichkeiten existieren rund um den Arbeitsweg:
- Der Arbeitnehmer gelangt jeden morgen zu Fuß von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte.
- Der Arbeitnehmer nutzt jeden Morgen das Auto, um von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zu kommen.
- Der Arbeitnehmer nutzt jeden Morgen den Zug, die S-Bahn, die U-Bahn oder die Straßenbahn, um von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zu kommen.
- Der Arbeitnehmer kommt jeden Morgen mit dem Bus von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte.
- Der Arbeitnehmer nutzt jeden Morgen ein motorisiertes Zweirad, also ein Motorrad, ein Moped, einen Roller oder ein Mofa, um von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zu kommen.
- Der Arbeitnehmer betätigt sich jeden Morgen sportlich und nutzt sein Fahrrad, um von seiner Wohnung zu seiner ersten Tätigkeitsstätte zu kommen.
Die doppelte Haushaltsführung im Überblick
Einen ganz entscheidenden Charakter rund um die Familienheimfahrten nimmt die doppelte Haushaltsführung ein, schließlich entstehen überhaupt nur durch zwei Haushalte Heimfahrten zur Familie.
Grundsätzlich ist es so, dass eine doppelte Haushaltsführung für einen Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen der Fall sein muss. Das bedeutet: Wer den Arbeitsplatz wechselt, vom Arbeitgeber in einen anderen Ort versetzt wird oder in ein Beschäftigungsverhältnis eintritt, welches sich nicht am eigentlichen Wohnort – oder der näheren Umgebung des Wohnorts – befindet, der kann die doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen.
Dabei gilt: Von der Zweitwohnung aus muss der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte schneller erreichen können als vom hauptsächlichen Wohnsitz aus. Dem Arbeitnehmer muss es dabei nicht zumutbar sein, täglich zwischen dem Hauptwohnsitz und der Arbeitsstätte zu pendeln. Nicht zumutbar ist das Pendeln zum Beispiel dann, wenn die Verkehrsverbindung schlecht ist oder die Fahrten extrem lange sind. Aber: Der Begriff zumutbar ist Auslegungssache, die Entscheidung hängt letztendlich vom Einzelfall ab.
Bei der Zweitwohnung muss es sich übrigens tatsächlich um eine Wohnung (oder ein Haus) handeln. Ein Zimmer im Haus der Eltern ist dagegen keine Zweitwohnung – es sei denn, der Arbeitnehmer beteiligt sich zu mehr als zehn Prozent an den laufenden Kosten.
Vier Aspekte sind wichtig, damit eine doppelte Haushaltsführung vom zuständigen Finanzamt anerkannt wird:
- Der Hauptwohnsitz liegt außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte und dort befindet sich ein sogenannter eigener Hausstand. Das ist der Fall, wenn die Übernahme von mehr als zehn Prozent der laufenden Kosten stattfindet.
- Der Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers ist gleichzeitig dessen Lebensmittelpunkt, die Familie wohnt beispielsweise dort.
- Die Zweitwohnung wird dringend aus beruflichen Gründen benötigt.
- Die Zweitwohnung befindet sich dort, wo auch die erste Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers angesiedelt ist. Im Umkehrschluss muss der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte von der zweiten Wohnung aus zügiger erreichen können als das von der ersten Wohnung aus der Fall ist.
Ist einer dieser vier Punkte nicht erfüllt, dann erkennt der Fiskus die doppelte Haushaltsführung nicht an.
Diese Kosten sind absetzbar
Insgesamt fünf Kategorien an Kosten, die bei einer doppelten Haushaltsführung entstehen, sind von der Steuer absetzbar und werden vom Finanzamt anerkannt. Dabei handelt es sich um:
- Die Kosten, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der zweiten Wohnung stehen. Bei diesen Unterkunftskosten handelt es sich zum Beispiel um Miete, Steuern, Nebenkosten oder Versicherungsgelder. Aber: Die Kosten für die Unterkunft sind auf 1000 Euro pro Monat begrenzt.
- Die Kosten, die für den Umzug entstehen, also die Umzugskosten.
- Die Kosten, die in einem Zeitraum von drei Monaten nach dem Einzug für die Verpflegung entstehen, also die Verpflegungsmehraufwendungen.
- Die Kosten, die für den Hausrat und die nötigen Gegenstände der Wohnungseinrichtung entstehen.
- Die Kosten, die für die Fahrten entstehen, also die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten.
Familienheimfahrten richtig angeben
Eine Familienheimfahrt pro Woche – das ist der Wert, den das Finanzamt akzeptiert, wenn ein Arbeitnehmer eine Zweitwohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte besitzt oder gemietet hat und am Wochenende an den Ort pendelt, der seinen Lebensmittelpunkt bildet.
Bei Familienheimfahrten ist es so, dass die Entfernungspauschale Anwendung findet. Das bedeutet: 30 Cent pro Entfernungskilometer werden durch den Fiskus anerkannt. Aber: Die Fahrt muss mit dem privaten Fahrzeug des Arbeitnehmers erfolgen – und nicht mit dem Dienstwagen. In aller Regel müssen dem Finanzamt keine Belege vorgezeigt werden. Trotzdem kann es ratsam und von Vorteil sein, zum Beispiel Tankquittungen oder Tickets für den Zug aufzubewahren, wenn jede Woche eine Familienheimfahrt erfolgt. Denn: Nur tatsächlich vorgenommene Fahrten sind abrechenbar.
Da Zugtickets ebenfalls aufbewahrt werden sollten, ist klar und eindeutig: Neben Heimfahrten zur Familie mit dem eigenen Pkw erkennt das Finanzamt auch Reisen mit dem Zug oder mit dem Bus an. In diesen Fällen ist es möglich, die tatsächlichen Kosten für die erworbenen Tickets anstatt der Entfernungspauschale im Rahmen der Steuererklärung anzugeben. Wer ein Flugzeug nutzt, hat Anspruch auf die Anrechnung der Flugtickets.
Elektronisches Fahrtenbuch nutzen
Für Familienheimfahrten empfiehlt es sich, diese genau zu dokumentieren, um die Entfernungspauschale auf der einen Seite kilometergenau abrechnen zu können, auf der anderen Seite dem Finanzamt bei Nachfragen Unterlagen vorlegen zu können.
Deshalb ist die Nutzung eines elektronischen Fahrtenbuches eine ideale Option. Der Vorteil: Die elektronische Variante ist einfach, schnell und unkompliziert über die OBD-Schnittstelle des Fahrzeugs zu installieren – und verursacht kaum Arbeit, schließlich werden alle wichtigen Daten zu den vorgenommenen Fahrten aufgezeichnet. Diese Daten werden anschließend in ein Programm oder eine App übertragen und können vom User dort eingesehen und bei Bedarf ergänzt werden.
Was das elektronische Fahrtenbuch anbetrifft, sind zwei Varianten auf dem Markt existent: Auf der einen Seite ist der Fahrtenbuchstecker für die OBD-Schnittstelle mit Bluetooth-Funktion erhältlich, auf der anderen Seite der Fahrtenbuchstecker mit integrierter SIM-Karte. Bei der Variante mit integrierter SIM-Karte findet die Speicherung der Daten auf der SIM-Karte statt, die Daten werden von dort an das Rechenzentrum des Anbieters und das User-Smartphone übertragen. Bei der Bluetooth-basierten Version ist der Stecker immer automatisch mit dem Smartphone des Nutzers verbunden und sorgt für die Übertragung der Daten auf den Server.