HU, AU und Co.:Wissenswerte Informationen rund um den TÜV
Ganz gleich ob Auto, LKW oder Anhänger. Alle Fahrzeuge müssen regelmäßig zur Hauptuntersuchung. Welche Prüfintervalle bestehen, welche Mängelklassen unterschieden werden und weitere Informationen rund um den TÜV erfährst du in unserem Bornemann Blogbeitrag.
Die Entstehung
Der Technische Überwachungsverein oder abgekürzt TÜV ist eine Organisation, die die technische Überwachung für den deutschen Staat übernimmt. Der TÜV prüft dabei unter anderem Verkehrstauglichkeit und Sicherheit von Fahrzeugen. Die Bedeutung „TÜV-geprüft“ ist ein Qualitätssiegel, das nach der erfolgreichen Prüfung die Qualität und technische Unbedenklichkeit von technischen Anlagen oder Fahrzeugen bestätigt.
Der TÜV ist in der Zeit der Industrialisierung entstanden, in der es immer wieder zu Unfällen mit Dampfkesseln kam. 1865 wurde nach einem Unfall in Mannheim beschlossen, die Kessel regelmäßig und freiwillig zu kontrollieren. Daraus wurde 1866 die Gesellschaft zur Überwachung und Versicherung von Dampfkesseln gegründet. Im Laufe der Zeit schlossen sich weitere deutsche Bundesländer zusammen, bis eine Ausweitung der Sicherheitsprüfungen unter anderem für Kraftfahrzeuge, technische Anlagen und bei der Führerscheinprüfung erfolgte.
Mittlerweile gibt es mehrere TÜV-Gesellschaften, die eine regionale Bezeichnung haben, wie TÜV Nord, TÜV Süd, TÜV Rheinland dabei sind die einzelnen Gesellschaften entweder eigenständig oder in Holdings organisiert.
Hinweis: Der TÜV besitzt aber kein Monopol zur technischen Prüfung von Fahrzeug, andere Gesellschaften können ebenfalls diese Untersuchungen durchführen.
Die Hauptuntersuchung
Die Hauptuntersuchung (HU) ist seit dem 1. Dezember 1951 in Deutschland für Kraftfahrzeuge Pflicht. Mit dieser Prüfung soll sichergestellt werden, dass kein verkehrsgefährdendes Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Hierbei werden alle Kraftfahrzeuge auf Vorschriftsmäßigkeit gemäß der StVZO beurteilt und erhalten einen Untersuchungsbericht. Die Verantwortung für eine fristgerechte Vorstellung zur HU liegt bei dem Fahrzeughalter, dieser trägt auch die Kosten für die Untersuchung. Die Hauptuntersuchung wird in der Regel an einer TÜV-Prüfstelle durchgeführt.
Wurden keine wesentlichen Mängel festgestellt, erhält die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) den Prüferstempel und ein Namenszeichen. Zudem wird die Prüfplakette am hinteren Kfz-Kennzeichen angebracht. Auf der Plakette sind das Jahr und der Monat der nächsten HU durch die oberste Zahl ersichtlich. Für die Durchführung der Prüfung hat der Fahrzeughalter den gesamten Monat Zeit.
Werden aber erhebliche oder gefährliche Mängel festgestellt, muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats zur sogenannten Nachprüfung.
Hinweis: Die festgestellten Mängel müssen aber umgehend beseitigt werden. Wird die vorgegebene Frist nicht eingehalten, muss eine neue HU durchgeführt werden.
Stellt der Prüfer fest, dass das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher ist, wird die Prüfplakette sofort entfernt. Der Fahrzeughalter erhält zudem ein Verbot des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen Straßen.
Die Abgasuntersuchung
Die Abgasuntersuchung (AU), also die Untersuchung des Motormanagements und Abgasreinigungssystems, ist eine in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung von Kraftfahrzeugen. Diese ist seit 2010 keine separate Prüfung mehr und ist nun ein Teil der Hauptuntersuchung (HU). Eine zusätzliche AU-Plakette wird daher nicht mehr ausgestellt. Jedoch besteht für die AU eine Extra-Bescheinigung, die auf Verlangen von zuständigen Personen ausgehändigt werden muss. Durch diese Prüfung soll sichergestellt werden, dass die Abgaswerte der Fahrzeuge über den Nutzungszeitraum innerhalb der jeweiligen Überwachungsgrenzen liegen.
Zudem wurde die verbindliche Endrohrmessung für alle AU-pflichtigen Fahrzeuge zum Jahresbeginn 2018 wieder eingeführt. Dieses technische Prüfverfahren zur Feststellung von Abgaswerten dient dazu, den Schadstoffausstoß direkt am Auspuff durch Einführen einer Sonde zu messen. So kann festgestellt werden, ob die Abgasreinigung eines Fahrzeugs ordnungsgemäß funktioniert.
Ohne TÜV wird es teuer
Im normalen Alltag kann es bei privaten Fahrzeughaltern schon mal vorkommen, dass der TÜV-Termin verpasst wurde. Im Gegensatz dazu sollten aber Fuhrparkmanager stets alle Termine im Blick haben. Allen Fahrzeugen, die die HU nicht fristgerecht absolviert haben und so mit abgelaufenem TÜV weiter fahren, droht ein Bußgeld. Die entsprechenden Bußgelder sind nach dem zeitlichen Verzug gestaffelt.
Zwei bis vier Monate überfällig: 15 Euro
Fünf bis acht Monate überfällig: 25 Euro
Ab acht Monaten liegt das Bußgeld bei 60 Euro und es wird ein Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.
Wer ohne TÜV fährt und zudem noch einen Unfall verursacht, muss sehr tief in die Tasche greifen. In solch einem Fall kann die Kfz-Versicherung eine Rückforderung von geleisteten Schadensersatzzahlungen (Regress) vom Fahrer fordern. Zudem wird es auch beim TÜV teurer, sobald die Frist mehr als zwei Monate abgelaufen ist. Die Prüfer führen dann nämlich eine erweiterte HU durch, die zusätzliche 20 Prozent des normalen TÜV-Tarifs kostet.
So sind die Prüfungszeiträume geregelt
Grundsätzlich müssen Fahrzeuge alle zwei Jahre zur Haupt- und Abgasuntersuchung, um eine gültige TÜV-Plakette zu erhalten. Neuwagen müssen zunächst erst nach 36 Monaten und danach alle 2 Jahre zur TÜV-Prüfung. Wohnmobile über 3,5 Tonnen müssen alle 12 Monate geprüft werden. Dabei beginnen die Fristen mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptuntersuchung bzw. mit der Erstzulassung.
Hinweis: Fällt die Prüfung bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen in den „Ruhezeitraum“, muss diese erst im Monat des nächsten Betriebszeitraums durchgeführt werden.
Seit dem 1. Juli 2012 wird die HU-Plakette bei überzogenem TÜV nicht mehr rückdatiert. Die nächste Hauptuntersuchung ist somit grundsätzlich erst wieder volle zwei Jahre nach dem tatsächlichen Prüftermin fällig.
Die Mängelklassen des TÜV
Die „HU-Richtlinie“ definiert den Rahmen für die Durchführung von Hauptuntersuchungen und gibt die Mängelklassen vor, in die das geprüfte Fahrzeug einzustufen ist.
Hinweis: Der Weiterbetrieb eines Fahrzeuges mit nicht behobenen Mängeln verstößt gegen die §§ 23 StVO und 31 StVZO!
Mängel | Erklärung |
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HW | Hinweise: Dies ist kein Mangel, es wird lediglich auf zukünftige Mängel hingewiesen wie Verschleiß oder Korrosion die bereits absehbar sind. Die Prüfplakette wird zugeteilt. |
GM | Geringe Mängel: Zum Zeitpunkt der Prüfung ist eine Verkehrsgefährdung oder unzulässige Umweltbelastung nicht zu erwarten. Die Prüfplakette kann zugeteilt werden, wenn mit unverzügliche Beseitigung dieser Mängel zu rechnen ist. |
EM | Erhebliche Mängel: Es bestehen Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung oder unzulässigen Umweltbelastung führen. Die Prüfplakette wird nicht zugeteilt. Eine Nachprüfung muss erfolgen. |
VM | Gefährliche Mängel: Stellen eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung dar oder beeinträchtigen die Umwelt. Sie ziehen aber kein unmittelbares Verbot zum Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nach sich. Die Prüfplakette wird nicht ausgestellt. Eine Nachprüfung ist notwendig. |
VU | Verkehrsunsicher: Es liegen Mängel vor, die eine direkte und unmittelbare Verkehrsgefährdung darstellen oder die Umwelt beeinträchtigen. Sie führen zum Verbot des Fahrzeugbetriebs auf öffentlichen Straßen. Die vorhandene Prüfplakette ist daher zu entfernen und die Zulassungsbehörde wird informiert. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Eine Nachprüfung ist erforderlich. |