Gesetzliche Unfallversicherung
Wie der Versicherungsschutz für Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Unfallversicherung aussieht, welche Pflichten das beschäftigende Unternehmen, also der Arbeitgeber, hat und welche Leistungen ganz genau versichert sind, das kannst du in diesem Text in Erfahrung bringen.
Die gesetzliche Unfallversicherung
Wer während der Arbeit einen Unfall hatte, also einen Arbeitsunfall, oder unter einer Berufserkrankung leidet, der wird damit schon einmal zu tun gehabt haben. Die Rede ist von der gesetzlichen Unfallversicherung, kurz GUV. Zuständig für die Wahrnehmung der Interessen ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, kurz DGUV, die als Spitzenverband der Unfallkassen und der gewerblichen Berufsgenossenschaften fungiert.
Bei der Arbeit einen Unfall zu haben oder in einen Unfall verwickelt zu werden, der sich auf dem Weg zur Arbeit ereignet, sind zwei Szenarien, die viele Arbeitnehmer fürchten – schließlich stehen in derartigen Fällen immer gleich Begrifflichkeiten wie Aufenthalt im Krankhaus oder in der Reha, Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung im Raum. Genau aus diesem Grund existiert die deutsche gesetzliche Unfallversicherung, die kurz als GUV bezeichnet wird. Bei der GUV handelt es sich um eine der wichtigsten und relevantesten Versicherungen für berufstätige – und auch nicht berufstätige – Menschen in Deutschland. Sie ist ein Teilbereich der sogenannten gegliederten Sozialversicherung und regelt folgende Teilbereiche beziehungsweise Versicherungsfälle:
- Arbeitsunfälle
- Wegeunfälle
- berufsbedingte/arbeitsbedingte Gefahren für die Gesundheit
- Berufserkrankungen
Als rechtliche Grundlage für die gesetzliche Unfallversicherung gilt das Sozialgesetzbuch, also das SGB VII. Darin geregelt sind klar und eindeutig die Details zur Rehabilitation bei Arbeitsunfällen oder Berufserkrankungen sowie zu Entschädigungen finanzieller Art bei Berufserkrankungen oder Arbeitsunfällen. Zudem geht es im SGB VII um die Haftung bei Arbeitsunfällen.
DGUV
Ein wichtiger Aspekt, wenn es um die GUV geht, ist natürlich die DGUV, also die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung. Bei der DGUV handelt es sich um einen eingetragenen Verein und den Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Wichtig hier: Die gewerblichen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen versichern die Menschen hierzulande – das sind nicht nur Berufstätige, sondern darüber hinaus ehrenamtlich engagierte Personen, Schüler oder Studenten –, wenn es um Wegeunfälle, Arbeitsunfälle oder die Folgen von Berufskrankheiten geht. Die DGUV engagiert sich zum Beispiel nachhaltig, indem sie die Interessen der eigenen Mitglieder nachhaltig wahrnimmt und vertritt und indem sie Vorschriften erstellt und festlegt. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um die sogenannten Unfallverhütungsvorschriften.
Ziele der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung hat drei ganz zentrale Ziele. Diese lauten:
- Entschädigung: Das können zum Beispiel Renten sein.
- Rehabilitation: Dabei handelt es sich um die erneute Herstellung der Arbeitskraft und der Gesundheit.
- Prävention: Dabei geht es maßgeblich um die Verhütung von Unfällen.
Die gesetzliche Unfallversicherung finanziert sich – das ist in der Sozialversicherung ein Alleinstellungsmerkmal – ausschließlich von der öffentlichen Hand und den Arbeitgebern (wenn es um den gewerblichen Bereich geht). Das hat einen ganz triftigen Grund: Geschieht ein Arbeitsunfall oder tritt eine Berufskrankheit auf, dann ist die Unfallversicherung die Stelle, die die Anspruchshaftung der Beschäftigten gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber übernimmt.
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung fungieren die gewerblichen Berufsgenossenschaften (für die gewerbliche Wirtschaft), die öffentlichen Unfallkassen und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung verfolgt, was bereits ausführlich thematisiert wurde, drei Ziele. Bei diesen drei Zielen handelt es sich um die Verhütung von Unfällen, also die Prävention, den erneuten Aufbau der Arbeitskraft und der Gesundheit, also die Rehabilitation, und die Entschädigung, also beispielsweise Renten. Dabei gilt im Allgemeinen, dass die gesetzliche Unfallversicherung verantwortlich zeichnet für all die Maßnahmen, die auf der einen Seite medizinisch notwendig sind und auf der anderen Seite berufsfördernd und letztendlich dazu führen, die betroffene Person wieder in das gesellschaftliche und geschäftliche Leben (als Berufstätiger) einzugliedern.
Die medizinische Behandlung des Betroffenen gilt dabei als Sachleistung. Das bedeutet, dass der Arzt, der die Behandlung durchführt, den jeweiligen Befund immer an die Berufsgenossenschaft schickt. Dieses Verschicken des Befundes findet auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern, kurz UV-GÖA 2001, statt. Hierin sind die verschiedenen Positionen und Werte ganz klar und eindeutig aufgeführt.
Definition von Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit
Die gesetzliche Unfallversicherung springt immer dann ein, wenn ein Versicherungsfall besteht, weil es zum Beispiel einen Arbeitsunfall gegeben hat oder bei einem Versicherten eine Berufskrankheit auftritt. Wichtig ist aber, vor allem bei diesen beiden Begriffen, die genaue Definition.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein solcher, wenn der Unfall auch tatsächlich während und bei der Arbeit passiert ist. Denn: Nur diese Tätigkeit ist in diesem Fall versichert. Kann der Unfall dagegen auf das allgemeine Lebensrisiko bezogen werden, hat also im alltäglichen Leben stattgefunden, dann ist kein Versicherungsfall vorhanden.
Was ist ein Wegeunfall?
Bei einem Wegeunfall handelt es sich um einen Unfall, der auf dem direkten Arbeitsweg eingetreten ist. Mit dem direkten Arbeitsweg ist die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder der Weg zurück zur Wohnung gemeint. Hat der Geschädigte aber zum Beispiel noch etwas Privates auf dem Weg zur Arbeit erledigt, ist zum Sport gefahren oder es lag eine längere Unterbrechung des Arbeitsweges durch einen Einkauf vor, dann ist das kein Wegeunfall.
Keine Probleme gibt es übrigens, wenn ein Arbeitnehmer länger als zehn Stunden gearbeitet hat und der Unfall anschließend auf dem Weg nach Hause oder noch an der Dienststelle passiert. Aber: Wer unter Alkoholeinfluss steht, dem droht die komplette oder teilweise Beeinflussung des Schutzes durch die Versicherung bei einem Unfall. Bei einem Verkehrsunfall ist das der Fall, wenn die gesetzlich festgelegte Promillegrenze überschritten wurde, während der Arbeit muss der Alkoholrausch so ausgeprägt sein, dass der Arbeit nicht mehr nachgegangen werden kann.
Was gilt bei Berufskrankheiten?
Was die Berufskrankheiten anbetrifft, sind diese eindeutig gesetzlich geregelt und in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung, kurz BKV, aufgeführt. Wichtig ist dabei immer, dass eine Krankheit durch die ausgeübte Tätigkeit entstanden ist.
Erwerbsunfähigkeit und geminderte Erwerbsfähigkeit
Eine Erwerbsunfähigkeit oder eine Erwerbsminderung – also eine geminderte Erwerbsfähigkeit – sind für Arbeitnehmer echte Horrorszenarien. War stellt aber eigentlich eine Erwerbsminderung fest und an wen muss ich mich wenden, wenn der Fall eintritt, dass ich nicht mehr im gewohnten Maße arbeiten kann?
Eine Erwerbsunfähigkeit wird immer durch die Berufsgenossenschaft, also den gesetzlichen Unfallversicherungsträger, festgestellt. Dabei wird auf der einen Seite das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers oder Selbstständigen beleuchtet und auf der anderen Seite geschaut, warum er der Tätigkeit nicht mehr nachgehen kann und in welcher Form sich die Einbußen rund um die Funktionen äußern. Klar ist vor diesem Hintergrund, dass die Einschätzungen differieren und Verletzung – auch wenn sie gleich ist – nicht gleich Verletzung ist, weil sie sich bei Menschen verschiedenartig auswirken kann. Deshalb gilt: Jemand mit einer ähnlichen oder gleichen Verletzung kann anders dadurch beeinträchtigt sein als eine andere Person. Das kann unter anderem mit der allgemeinen körperlichen Konstitution zusammenhängen oder mit vorhandenen Vorerkrankungen. Vergleiche von unterschiedlichen Personen sind deshalb nur schwer bis gar nicht möglich. Dementsprechend ist es denkbar, dass die Bewertung durch die Berufsgenossenschaft unterschiedlich ausfällt.
Neben der völligen Erwerbsunfähigkeit ist eine geminderte Erwerbsfähigkeit möglich. Das bedeutet: Der Berufstätige kann seinen Beruf oder seine Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausführen, weil bestimmte Arbeitsschritte nicht mehr möglich sind, eine teilweise Tätigkeit geht aber. Bei der Überprüfung wird dann geschaut, welche Einschränkungen bei der täglichen Arbeit aufgrund des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit vorhanden sind. Anschließend folgt die genaue Bestimmung, wie und in welcher Form dem Erwerb weiterhin nachgegangen werden kann, also eine Festlegung des Grades der Erwerbsfähigkeit. Keine Rolle spielt dabei übrigens ein potenziell erlittener Verlust im Bereich des Einkommens. Die Rente, die der Versicherte also zugesprochen bekommt, gibt es demnach aufgrund der geminderten Erwerbsfähigkeit und nicht, weil ein Verlust von Einkommen vorliegt.
Die Versicherung sorgt nach einer festgestellten Erwerbsunfähigkeit oder einer festgestellten verminderten Erwerbsunfähigkeit in der Folge für die Unterstützung. Diese Unterstützung gliedert sich in zwei Bereiche. Das sind Geldleistungen und Sachleistungen.
Bei den angesprochenen Geldleistungen handelt es sich unter anderem um:
- Abfindung
- Übergangsgeld
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Pflegegeld
- Sterbegeld
Die Sachleistungen meinen dagegen:
- Untersuchungen durch einen Arzt
- Krankenpflege in häuslicher Form
- Bewilligung einer Haushaltshilfe
- Leistungen der Teilhabe
- Hilfsmittel
- Heilmittel
- Psychotherapie
Die Beiträge in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hängen mit ganz vielen verschiedenen Faktoren zusammen und die Berechnung findet immer erst nach dem Abschluss eines Geschäftsjahres statt. Bei den Grundlagen für die Berechnung der Beiträge wird auf der einen Seite der genaue Finanzbedarf, also das Umlagesoll, einbezogen, auf der anderen Seite spielen das Gehalt des jeweiligen Angestellten und die sogenannte Gefahrenklasse eine Rolle. Vor allen Dingen die Gefahrenklasse kann sowohl in einer Branche als auch in einem Unternehmen unterschiedlich ausfallen. Das bedeutet: Ein Unternehmen kann höhere oder niedrige Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung bezahlen, als ein anderes Unternehmen, das aber derselben Branche angehört. Steht der Beitrag für ein Unternehmen fest, dann werden auf dieser Grundlage Zuschläge und Nachlässe bestimmt, die mit jeder im Unternehmen beschäftigten einzelnen Person zu tun haben.