Fahrtenbuchauflage

Ein Fahrtenbuch kann der Fahrzeughalter beziehungsweise der Fahrer eines Autos, also der Fahrzeugführer, in Eigenverantwortung führen. Es gibt aber eine Ausnahme: Hat der Führer eines Fahrzeugs einen Verkehrsverstoß begangen, ist aber unbekannt, kann wiederum dem Halter aufgrund des erfolgten Verkehrsverstoßes von der zuständigen Behörde eine Fahrtenbuchauflage aufgebrummt werden.

Wann eine Ordnungswidrigkeit die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches zur Folge haben kann und wann die Verwaltungsbehörde reagiert, wird dir in diesem Text ganz genau erklärt.

Grundlagen zur und Gründe für eine Fahrtenbuchauflage

Wer im Straßenverkehr einen Verstoß, also eine Ordnungswidrigkeit wie beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung, begeht, dem droht eine entsprechende Strafe. Diese Strafe reicht von einem Bußgeld über Punkte bis hin zu einem Fahrverbot, das unter Umständen für mehrere Monate verhängt werden kann.

Normalerweise ist es bei einem entsprechenden Verkehrsverstoß so, dass dem Halter eines Fahrzeugs ein Anhörungsbogen und in der Folge dann potenziell der Bußgeldbescheid zugeht. Problematisch wird es für die zuständige Behörde aber dann, wenn der Fahrzeugführer, der den Verkehrsverstoß begangen hat, nicht zu ermitteln ist. Genau aus diesem Grund wird von Amts wegen nachhaltig die Anstrengung unternommen, den Fahrer zu ermitteln. Die Folge für den Halter: Es kommt unter Umständen zu einer Fahrtenbuchauflage.

Eine Fahrtenbuchauflage, also das zwangsweise Führen eines Fahrtenbuches, zielt im Gegensatz zum Führen eines Fahrtenbuches aus steuerlichen Gründen darauf ab, genau und detailliert zu dokumentieren, wer wann ein bestimmtes Fahrzeug steuert. Das Ziel dieser Maßnahme ist klar: So soll verhindert werden, dass ein weiterer Verkehrsverstoß begangen wird, bei dem der Verursacher ebenfalls nicht ermittelt werden kann.

Die Fahrtenbuchauflage im Detail

Wird der genaue Fahrer eines Wagens im Anschluss an einen verübten Verstoß im Straßenverkehr nicht ermittelt, bedeutet das Ärger für den Halter des besagten Fahrzeugs. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Die zuständige Behörde möchte gerne wissen, wer denn nun den Verstoß begangen hat, also beispielsweise zu schnell unterwegs war oder bei Rot über eine Ampel gefahren ist.

Bleibt es selbst nach der Zustellung des Anhörungsbogens so, dass der Fahrer nicht zu ermitteln ist, dann kann die Behörde eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Dabei gilt: Von dieser Maßnahme kann nicht nur ein Fahrzeug des Fahrzeughalters betroffen sein, sondern es kann sich dabei auch gleich um mehrere Fahrzeuge innerhalb der Unternehmensflotte handeln.

Drei Aspekte müssen gegeben sein, damit eine Fahrtenbuchauflage überhaupt möglich und darüber hinaus vom Gesetz her gedeckt ist. Diese drei Punkte sind:

  • Der Fahrzeugführer, der den Verstoß begangen hat, war schlussendlich nicht zu ermitteln.
  • Der Verstoß, den der nicht zu ermittelnde Fahrzeugführer begangen hat – und zwar egal welcher Form aus dem Fahreignungsregister, kurz FAER –, ist eintragungspflichtig.
  • Vor dem Hintergrund des einzutragenden Verstoßes reicht bereits eine Zuwiderhandlung aus und dieser Verstoß muss nachweisbar sein. Dabei gilt, dass eine potenzielle Gefahr der Wiederholung nicht von Relevanz ist und deshalb nicht bestehen muss.

Dazu kommt, dass ein weiteres ganz wichtiges Kriterium die Reaktion des Halters des Fahrzeugs ist. Ist dieser kompromissbereit, kann es eher der Fall sein, dass auch die Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung auf den Halter zukommt. Macht der Halter des entsprechenden Wagens, mit dem der Verstoß begangen worden ist, aber von seinem Recht auf Zeugnis- und Auskunftsverweigerung Gebrauch, verweigert damit jede Unterstützung und Zusammenarbeit, dann kann die Behörde schlussendlich zu dem Resultat kommen, dass der Führer des Fahrzeugs nicht zu ermitteln gewesen ist. Die Folge daraus ist eindeutig.

Verbildlichung der Strafverfolgung mit Folge einer Fahrtenbuchauflage

Wenn die Behörde nämlich nach allen erfolgten Maßnahmen, die im Übrigen angemessen und zumutbar sein müssen, und Untersuchungen nach wie vor nichts über den Verursacher weiß, dann ist die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt und rechtens. Verweigert der Halter, wie erwähnt, jede Zusammenarbeit und Kooperation, dann ist die weitere Ermittlungstätigkeit durch die Beamten der Polizei mit einem immens hohen Aufwand verbunden und deshalb nicht zumutbar.

Wer als Halter eines Fahrzeugs also Beweismittel liefern soll oder um eine Kooperation gebeten wird, der sollte sich, bevor es anschließend zu einer Fahrtenbuchauflage kommen könnte, nachhaltig Gedanken über diese Anfrage machen.

Genau geregelt ist die Auflage zu einem Fahrtenbuch übrigens in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, und hier in §31a, der nachfolgend erläutert wird.

§31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Inwiefern eine Fahrtenbuchauflage, also die zwangsweise Verordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, rechtmäßig ist und wie die genauen Eckdaten hierzu aussehen, ist in §31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, geregelt.

Unter §31A Absatz 1 ist zu lesen, dass die zuständige Behörde, das übrigens nach Landesrecht, einen Fahrzeughalter mit der dem Führen eines Fahrtenbuches belegen kann. Das gilt entweder für ein Fahrzeug, das auf ihn zugelassen ist, oder sogar für eine größere Anzahl an Fahrzeugen. Das Gesetz greift sogar in die Zukunft, weil künftig zuzulassende Fahrzeuge ebenfalls davon erfasst sind. Angeordnet werden kann das Führen eines Fahrtenbuches, wenn ein Fahrzeugführer gegen Vorschriften des Straßenverkehrs verstoßen hat und nicht ermittelt werden kann. Die Behörde kann demnach auch eines oder verschiedene Ersatzfahrzeuge bestimmen.

Absatz 2 des §31a regelt, dass der Halter des Fahrzeugs oder sein Angewiesener fortan für jede vorgenommene Fahrt direkt vor dem Beginn verschiedene Angaben im Fahrtenbuch machen muss und einzutragen hat. Diese Angaben sind:

  • genaue Daten zum Fahrzeugführer wie Vorname, Nachname und Anschrift,
  • das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
  • das Datum und die Uhrzeit, wenn die Fahrt beginnt.

Dazu kommen Angaben im Anschluss an die Fahrt. Dabei handelt es sich um Datum, Uhrzeit und Unterschrift.

Absatz 3 besagt außerdem, dass der Halter des Fahrzeugs sowohl der anordnenden Stelle, die für die Fahrtenbuchauflage zuständig ist, als auch von dieser Stelle, also der Behörde, autorisierten Personen das Fahrtenbuch auszuhändigen hat. Dafür gilt:

  • Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen jederzeit ausgehändigt werden können.
  • Das Fahrtenbuch muss auf Verlangen an einem durch die Behörde festgelegten Ort ausgehändigt werden können.
  • Das Fahrtenbuch muss logischerweise für den festgelegten Zeitraum der Anordnung und für ein weiteres halbes Jahr danach aufbewahrt werden.

Ziel dieser Vorgaben ist, dass eine Prüfung jederzeit stattfinden kann. Übrigens: Ist das Fahrtenbuch nach der verhängten Auflage nicht vollständig oder fehlen wichtige Angaben zum Fahrer oder wird das Fahrtenbuch nicht vorgezeigt, dann kann das Folgen haben – und zwar in Form eines Bußgelds.

Spannendes Urteil zur Fahrtenbuchauflage

Rund um die Fahrtenbuchauflage existiert ein spannendes Urteil. Gefällt wurde dieses Urteil, das unter dem Aktenzeichen Az.: 5 K 2765/15 einzusehen ist, vom Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen, der Beschluss stammt vom 1. September 2015. Das Verwaltungsgericht ging dabei der Frage nach, ob eine Fahrtenbuchauflage denn überhaupt zulässig war.

Dabei ging es um die Anordnung einer Behörde, dass das Führen eines Fahrtenbuches für sämtliche 32 Fahrzeuge eines Halters gelte. Diese Anordnung ging darauf zurück, dass es einen Verkehrsverstoß gab, der Fahrer des Fahrzeugs, mit dem dieser begangen wurde, aber nicht ermittelt werden konnte. Aber: Die Behörde gewährte dem Prozessbevollmächtigten, der darum gebeten hatte, um das entsprechende Messfoto in Augenschein nehmen zu können, die Akteneinsicht nicht. Das Urteil des Verwaltungsgerichts aus Sigmaringen fiel dementsprechend aus. Die Richter hielten fest, dass es ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit gegeben habe und deshalb kein Fahrtenbuch zu führen sei.

illustration einer straflichen verfolgung - fahrtenbuchauflage

Macht ein Fahrtenbuch auch ohne Auflage Sinn?

Angestellte oder Selbstständige, die einen Firmenwagen nutzen, tun das in aller Regel im geschäftlichen Bereich. Wer seinen Dienstwagen darüber hinaus für private Fahrten einsetzt, der muss diese Fahrten versteuern. Stichwort ist hier der geldwerte Vorteil, der durch die Privatnutzung eines Dienstwagens entsteht. Für die Versteuerung sind zwei Optionen möglich. Die erste Variante stellt die sogenannte 1-Prozent-Regelung dar. Methode zwei ist das Führen eines Fahrtenbuches. Und – so viel sei schon vorab gesagt – das Führen eines Fahrtenbuches lohnt sich in aller Regel immer. Im Folgenden erfährst du wichtige Details zum Fahrtenbuch und der 1-Prozent-Regelung.

Das elektronische Fahrtenbuch

Gerade haben wir erfahren: Ein Fahrtenbuch macht immer Sinn, zumal mit der elektronischen Variante kaum Arbeit für den Nutzer anfällt. Nahezu alle wichtigen Details werden von diesem elektronischen Helfer aufgezeichnet und im Nachgang sind dann nur noch einige ergänzende Angaben zu machen. Vor dem Hintergrund, dass für geschäftliche Fahrten viele Eckdaten angegeben werden müssen, damit das Finanzamt, das auf Vollständigkeit und lückenlose Ausführungen besteht, das Fahrtenbuch problemlos anerkennt, ist die elektronische Option deshalb äußerst attraktiv. Apropos Angaben zu geschäftlichen Fahrten. Enthalten sein müssen im Fahrtenbuch:

  • Der Ort, der das Ziel der geschäftlichen Fahrt ist.
  • Der Vorname und der Nachname, den der Fahrer trägt.
  • Der Vorname und der Nachname, den der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner trägt, zu dem die Reise unternommen wurde. Dazu kommt die Adresse.
  • Das genaue Datum, an dem die Reise stattgefunden hat.
  • Der genaue Grund dafür, warum die Fahrt stattgefunden hat.
  • Die Route, die gewählt wurde, um zu dem Kunden, dem Geschäftspartner oder dem Lieferanten zu gelangen.
  • Der Kilometerstand des Dienstwagens – und das sowohl vor dem Antritt der Reise als auch nach der Rückkehr.

Unternimmt der Nutzer eines Dienstwagens dagegen eine private Fahrt, dann entfallen die meisten dieser Angaben. Festzuhalten ist lediglich, wie viele Kilometer genau zurückgelegt wurden. Es empfiehlt sich, die Angaben relativ zeitnah nach den Fahrten vorzunehmen – beziehungsweise zu ergänzen, wenn ein elektronisches Fahrtenbuch genutzt wird. Das spart weitere Arbeit, da so die Eckdaten zu der erfolgten Fahrt noch präsent und im Gedächtnis sind. Ein Fahrtenbuch kann zudem um weitere Angaben wie Belege ergänzt werden.

Als Faustformel lässt sich festhalten: Wer seinen Dienstwagen eher selten privat nutzt, der fährt im wahrsten Sinne des Wortes oft mit einem Fahrtenbuch gut. Gleiches gilt darüber hinaus für diejenigen, die ein Dienstfahrzeug steuern, das über einen relativ hohen Bruttolistenpreis verfügt.
Zudem wissenswert ist die Tatsache – und da schließt sich der Kreis, wenn der Blick auf den Anfang des Kapitels zum elektronischen Fahrtenbuch fällt –, dass ein Fahrtenbuch selbst für Angestellte oder Selbstständige ratsam ist, die unter Umständen bei der Steuererklärung auf die 1-Prozent-Regelung setzen. Der Grund hierfür ist einfach wie einleuchtend: Ein elektronisches Fahrtenbuch zeichnet ohnehin wichtige Daten zu allen Fahrten auf, die nur noch geringfügig ergänzt werden müssen. Wer nun ein Fahrtenbuch führt, hält sich gewissermaßen beide Varianten der Versteuerung des geldwerten Vorteils offen, bis er tatsächlich die Steuererklärung abgibt. Wird nun im Zuge der Erstellung der Steuererklärung von der betreffenden Person festgestellt, dass sich die 1-Prozent-Regelung eher lohnt, weil zum Beispiel extrem viele Kilometer zurückgelegt worden sind, dann kann diese Anwendung finden. Diejenigen, die aber pauschal und vorab entschieden haben, die 1-Prozent-Methode zu nutzen, können nicht mehr umschwenken, weil im Umkehrschluss das Fahrtenbuch für das Jahr nicht geführt wurde und damit fehlt.

Ein Beispiel, wie jemand in ein Fahrtenbuch einträgt.

Das ist bei der 1-Prozent-Regelung zu beachten

Fahrtenbuch oder 1-Prozent-Regelung – diese Frage stellen sich viele Privatnutzer von Dienstwagen Jahr für Jahr. Die Vorteile eines Fahrtenbuchs wurden bereits erwähnt, nun noch zu Vergleichszwecken einige Eckdaten zur 1-Prozent-Regelung. Bei dieser pauschalen Methode, um den geldwerten Vorteil zu versteuern, ist Einfachheit Trumpf und kein besonders großer Aufwand zu leisten.

Wissen müssen Arbeitnehmer oder Selbstständige, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben und darin die privat unternommenen Fahrten mit dem Dienstwagen versteuern, lediglich den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs. Auf dessen Grundlage finden alle weiteren Berechnungen nämlich statt. Der Bruttolistenpreis ist immer über den Hersteller, im Zweifelsfall über einen der verschiedenen Automobilclubs, herauszubekommen und stellt eine unverbindliche Preisempfehlung für einen Neuwagen dar.

Bei der 1-Prozent-Methode ist es dann so, dass ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden muss. Zum Listenpreis hinzu kommt außerdem der Preis der Sonderausstattung, die am Tag der Erstzulassung verbaut war. Weiterhin müssen Arbeitsweg und Familienheimfahrten versteuert werden. Für den Arbeitsweg, also den täglichen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, werden 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer fällig, für Familienheimfahrten sind es 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer und Fahrt.

Angesichts dieser Vorgaben, die sowohl mit dem Fahrtenbuch als auch der 1-Prozent-Regelung einhergehen, ist es immer ratsam, genau abzuwägen und individuell zu entscheiden, welche Methode denn die beste ist, um den geldwerten Vorteil zu versteuern.