Arbeitsweg
Angestellte können Steuern sparen, indem Sie Ihren Arbeitsweg geltend machen. Welche Verkehrsmittel dabei vom Finanzamt akzeptiert werden, um zur Arbeitsstätte zu gelangen, ob es für die Fahrten eine Regelung im Hinblick auf Kilometer, Entfernung und potenzielle Umwege gibt und welche Besonderheiten rund um den Arbeitsweg vorhanden sind, wird in diesem Text ganz genau erläutert.
Entfernungspauschale steuerlich geltend machen
Fast jeder Arbeitnehmer hat schon einmal von Begrifflichkeiten wie Arbeitsweg, Entfernungspauschale und Werbungskosten gehört. Und: Alle drei Begrifflichkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang zueinander. Wer nämlich jeden Tag von seiner Wohnung aus zu seinem Arbeitsplatz pendelt, also ein Pendler ist, der bestreitet einen Arbeitsweg. Für diesen zurückgelegten Weg zur Arbeit wiederum kann der Angestellte eine Entfernungspauschale ansetzen, die er wiederum im Rahmen der jährlichen Steuererklärung als Werbungskosten absetzt.
Das ist unter einem Arbeitsweg zu verstehen
Wer als Arbeitnehmer die Strecke zu seinem Arbeitsort, also zu seinem Arbeitgeber, auf sich nimmt, der bestreitet einen Arbeitsweg. Das sind die ganz groben Fakten, die die zurückgelegte regelmäßige Strecke ins Büro beschreiben. Natürlich verbergen sich hinter der Begrifflichkeit Arbeitsweg aber noch einige weitere Fakten.
Grundsätzlich ist es so, dass der Arbeitsweg ausschließlich die Strecke zwischen der eigenen Wohnung und dem ersten Arbeitsplatz umfasst – und zwar lediglich die einfache Strecke. Wer also zum Beispiel morgens ins Büro fährt, mittags nach Hause, um dort etwas zu essen, anschließend wieder zur Firma pendelt und abends erneut nach Hause, kann trotzdem nur eine dieser Strecken, nämlich die morgendliche ins Büro, als Arbeitsweg deklarieren. Mit der Tätigkeitsstätte ist eine Einrichtung des Arbeitgebers gemeint. Wer im Homeoffice arbeitet, der legt folgerichtig keinen Arbeitsweg zurück.
Pro gefahrenem Kilometer – angegeben werden darf immer die kürzeste Strecke, eine Ausnahme wird im Bereich der Sonderfälle beschrieben – kann der Arbeitnehmer 30 Cent Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Je nach Strecke, die so täglich zurückgelegt wird, kommt da am Jahresende eine ordentliche Summe für Pendler zusammen.
Klar ist: Um das Maximum an Steuern sparen zu können, sind die Tage festzuhalten, an denen der Angestellte tatsächlich ins Büro gefahren ist. Der Fiskus erkennt hier, ausgehend von einer klassischen Fünf-Tage-Woche, 230 Tage pro Jahr ohne Rückfrage an. Ist der Arbeitnehmer sogar an sechs Tagen pro Woche beruflich im Büro aktiv, steigert sich diese Zahl ohne Rückfrage sogar auf 280 Tage. Natürlich hat jeder, der eine Steuererklärung abgibt und einen regelmäßigen Arbeitsweg zurücklegt, die Option, eine eigene und umfassende Liste mit den tatsächlichen Arbeitstagen zu erstellen. Um die genau dokumentieren zu können, empfiehlt es sich beispielsweise, ein elektronisches Fahrtenbuch zu führen.
Stellt sich nur noch die Frage, ob der Arbeitsweg denn eine Betriebsfahrt oder eine Privatfahrt ist? Die Antwort, die vor allem für diejenigen interessant sein dürfte, die einen Firmenwagen nutzen: keines von beiden. Beim Arbeitsweg handelt es sich um eine eigene Kategorie.
Diese Verkehrsmittel sind für den Arbeitsweg anerkannt
Viele Menschen denken, dass sie den Arbeitsweg nicht steuerlich absetzen können, weil sie diesen nicht mit einem Auto bestreiten. Diese Annahme ist allerdings nicht richtig, da der Arbeitsweg – und damit verbunden die Entfernungspauschale – nicht an ein bestimmtes Verkehrsmittel gebunden ist. Folgende Beispiele gelten deshalb allesamt als Arbeitsweg. Wenn der Arbeitnehmer:
- ein Auto nutzt, um zur Tätigkeitsstätte zu kommen.
- mit Bus oder Bahn zur Arbeit fährt.
- den Weg zum Sitz des Unternehmens zu Fuß zurücklegt.
- mit dem Fahrrad zur Dienststelle gelangt.
- ein motorisiertes Zweirad nutzt, um damit den Weg ins Büro zu bestreiten.
Diese Sonderfälle existieren bezüglich des Wegs zur Arbeit
Arbeitsweg ist aber nicht gleich Arbeitsweg – und es sind einige Sonderfälle vorhanden:
- Sonderfall eins stellt eine Fahrgemeinschaft dar, denn: Nicht nur der Fahrer selbst, sondern auch ein regelmäßiger Beifahrer – das kann beispielsweise die Ehefrau oder der Ehemann sein – hat Anspruch darauf, seinen Arbeitsweg steuerlich geltend zu machen.
- Sonderfall zwei ist eine eigentlich längere Wegstrecke von der Wohnung zum Büro. Hier wird im Normalfall nur die kürzeste Route anerkannt. Kann der Arbeitnehmer aber darlegen, dass eine längere Strecke zu einer Zeitersparnis führt – und zwar dauerhaft –, wird diese vom Finanzamt anerkannt.
- Bei Sonderfall drei handelt es sich um die sogenannte Mischfahrt. Wer also nicht auf direktem Weg zur Dienstelle fährt, sondern einen Umweg nutzt, um zum Beispiel die Kinder zur Schule zu bringen, bei dem sind die zusätzlichen Kilometer eine Privatfahrt.
Versicherungsschutz auf dem Arbeitsweg
Wer sich regelmäßig von seiner Wohnung zur Arbeit begibt, der läuft Gefahr, mal in einen Unfall verwickelt zu sein. Doch wie genau sieht dann die Regulierung aus? Befindet sich ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und wird in einen sogenannten Wegeunfall verwickelt, dann springt die Berufsgenossenschaft im Hinblick auf die entstehenden Kosten für Arzt oder Reha ein. Im Vergleich dazu: Ist der Unfall ein Arbeitsunfall, ist in der Regel die Unfallversicherung zuständig.
Familienheimfahrten und was es damit genau auf sich hat
Von einer Familienheimfahrt spricht man dann, wenn am Wochenende die Fahrt zum Erstwohnsitz der Familie stattfindet, während der Arbeitnehmer unter der Woche in Firmennähe in einer Zweitwohnung lebt. Die Fahrt zur Familie und zurück zum Zweitwohnsitz ist also jeweils ein Arbeitsweg.