Abschreibung von Firmenwagen
Abschreibung ist im geschäftlichen Alltag eine geläufige Bezeichnung. Rund um einen erworbenen Dienstwagen bezeichnet der Begriff die steuerliche Abschreibung des Anschaffungspreises über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Wie viele Jahre das genau sind, wie es sich mit Anschaffungskosten und Abschreibungsbetrag verhält und welche Abschreibungsmethoden existieren, erfährst du in diesem Text.
Das ist unter Abschreibung zu verstehen
Wenn sich ein Unternehmen oder ein Selbstständiger einen Firmenwagen zulegt, ist das mit steuerlichen Vorteilen verbunden, denn: Der für die Anschaffung des Wagens anfallende Preis kann steuerlich abgeschrieben werden – und das über einen Zeitraum von sechs Jahren. Positiv vor diesem Hintergrund ist: Diese Absetzung umfasst nicht nur den Kaufpreis selbst, sondern darüber hinaus die komplette Sonderausstattung.
Rund um die Abschreibung gibt es viele verschiedene Aspekte zu beachten. Fest steht jedenfalls, dass ein Dienstwagen, wenn er denn Teil des Anlagevermögens ist, also dazu bestimmt wurde, steuerlich gesehen abgeschrieben werden kann. Für die passgenaue Berechnung der abzuschreibenden Summe ist es entscheidend, zwei Posten miteinander zu verrechnen. Diese beiden Posten sind der Kaufpreis, der für den Dienstwagen bezahlt wurde, und die Nebenkosten, die beim Kauf des Wagens entstanden sind.
Umsatzsteuerpflicht als entscheidender Faktor
Handelt es sich bei dem Unternehmen um ein solches, das umsatzsteuerpflichtig ist, dann gilt für die Abschreibung immer der Nettopreis, was das Fahrzeug und die Nebenkosten anbetrifft. Das ist auch so, wenn es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer handelt. Nettopreis bedeutet, dass die Umsatzsteuer nicht Teil der Summe ist.
Eine Ausnahme gibt es bei dieser Berechnung jedoch: Ist die Firma, die sich das Firmenfahrzeug anschafft, oder ist der Unternehmer, der den Pkw kauft, nicht umsatzsteuerpflichtig, dann handelt es sich bei der Umsatzsteuer um einen Teil des Kaufpreises. Das bedeutet wiederum, dass die Umsatzsteuer dann Teil der Anschaffungskosten ist. Tritt dieser Fall ein, dann ist der Bruttolistenpreis das relevante Kriterium für die Berechnung zur Abschreibung. Der Bruttolistenpreis ist der Wert, also die Summe, die durch den Hersteller des Fahrzeugs festgesetzt wird.
So werden Neuwagen abgeschrieben
AfA beziehungsweise sogenannte AfA-Tabellen sind die entscheidenden Größen, wenn es um die Abschreibung von neuen Fahrzeugen geht. Afa bedeutet Absetzung für Abnutzung, die Tabellen – übrigens amtlicher Art – meinen Abschreibungstabellen für allgemein verwendbare Anlagegüter. Diese Tabellen kannst du dir im Detail auf der Internetseite des Bundeswirtschafsministeriums anschauen.
Die genaue Nutzungsdauer eines geschäftlichen Wagens orientiert sich dabei immer an der jeweiligen Branchentabelle. Generell ist die Nutzungsdauer aber auf einen Zeitraum von sechs Jahren festgelegt. Pro Jahr bedeutet das, dass 16,67 Prozent abgeschrieben werden. Erwähnenswert vor diesem Hintergrund: Die Abschreibung ist eine vollumfängliche Betriebsausgabe. Auf der anderen Seite müssen allerdings private Fahrten auf der Habenseite als Betriebseinnahme erfasst werden.
Spannend ist die Abschreibung für Arbeitnehmer, die einen Firmenwagen privat nutzen, weshalb ein geldwerter Vorteil entsteht, der versteuert werden muss. Um die Versteuerung ordnungsgemäß zu gewährleisten, ist entweder ein elektronisches Fahrtenbuch zu führen oder es muss die 1-Prozent-Regelung angewendet werden. So weit, so klar. Was die Abschreibung anbelangt ist es hier aber so, dass die Nutzungsdauer statt sechs acht Jahre beträgt und die Abschreibung mit 12,5 Prozent pro Jahr geschieht.
Abschreibung von gebrauchten Fahrzeugen
Bei einem gebrauchten Fahrzeug, das einer ganz anderen Wertminderung und Abnutzung unterliegt als ein Neuwagen und damit einhergehend einen anderen Wert besitzt, stellt sich die Sachlage anders dar. Im Gegensatz zur Abschreibung eines neuen Fahrzeugs ist es hier so, dass nicht der Anschaffungspreis plus die Sonderausstattung als Wert herangezogen wird, sondern für die Berechnung eine Schätzung des Wertes des Wagens stattfinden muss.
Das bedeutet wiederum, was übrigens sowohl für einen Gebrauchtwagen gilt als auch für den Fall, dass ein privates Fahrzeug als Vermögensgegenstand in das Betriebsvermögen übertragen werden soll, dass die AfA-Tabelle keine Rolle spielt. Stattdessen muss überschlagen werden, wie lange abgeschrieben werden soll und wie genau die betriebliche Nutzung aussieht. Stichwort hier: Restnutzungsdauer. Vor diesem Hintergrund wissenswert: Die Schätzung unterliegt keinen Vorgaben und Regeln, orientiert sich aber an zwei Konstanten. Das sind:
- der Kilometerstand, den der Wagen zum Zeitpunkt des Kaufes hatte
- das Alter, das das Fahrzeug aufweist
Die Nutzungsdauer kann somit die zuvor bereits thematisierten sechs oder acht Jahre überschreiten. Unternehmen oder Unternehmer müssen sich dabei gut überlegen, wie lange dieser Zeitraum der Nutzung sein soll. Ist der Kaufpreis zum Beispiel relativ hoch gewesen, ist eine längere Nutzungsdauer ratsam. Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein solches, das zügig abgeschrieben werden soll, dann empfiehlt sich eine eher kürzere Nutzungsdauer. Aber: Der Fiskus lehnt es in der Regel immer ab, wenn ein gebrauchtes Fahrzeug in Gänze abgeschrieben werden soll.
Wer also seinen zu Firmenzwecken gekauften Gebrauchtwagen für eine Abschreibung vorsieht, der kann für die Berechnung den Kaufpreis nutzen. Soll stattdessen das Privatfahrzeug dem Betriebsvermögen zugeschlagen werden, kann ein Gutachter mit einer Schätzung dabei helfen, später Rückfragen des Finanzamtes vorzubeugen.
Ganz konkret einige Beispiele, um den Aspekt der Abschreibung bei gebrauchten Fahrzeugen zu veranschaulichen. Angenommen, das Fahrzeug wird als Jahreswagen gekauft, ist also ein Jahr alt. Ist für die restliche Nutzung nun ein Zeitraum von insgesamt fünf Jahre vorgesehen, dann werden 20 Prozent des Kaufpreises pro Jahr abgeschrieben. Ist das Fahrzeug dagegen sieben Jahre alt und soll noch zwei Jahre genutzt werden, beläuft sich der jährliche Prozentsatz für die Abschreibung auf 50.
Es gibt Sonderfälle bei der Abschreibung von Firmenwagen
Wie in den meisten Bereichen bestehen auch rund um die Abschreibung von Firmenfahrzeugen einige Sonderfälle. Der erste Sonderfall ist eine 20 Prozent umfassende Sonderabschreibung – und das für neue und gebrauchte Fahrzeuge. Diese Sache ist aber mit verschiedenen Bedingungen verknüpft. In dem Jahr, in dem das Fahrzeug angeschafft wird beziehungsweise hergestellt wurde und in dem Jahr darauf muss eine betriebliche Nutzung von 90 Prozent vorliegen. Diese betriebliche Nutzung muss lückenlos nachgewiesen werden. Dafür sind zwei Optionen anerkannt:
Werden dem Finanzamt keine Aufzeichnungen vorgelegt, dann geht die Behörde davon aus, dass der Anteil der privaten Fahrten die angegebenen zehn Prozent übersteigt. In diesem Fall ist eine 20-prozentige Sonderabschreibung nicht möglich.
Dazu kommt: Der Dienstwagen muss sich im angegebenen Zeitraum von 24 Monaten in Besitz der Firma befunden haben, darf also nicht längerfristig vermietet werden. Und: Handelt es sich um ein bilanzierendes Unternehmen, dann darf das betriebliche Vermögen aus dem Vorjahr nicht mehr als 235.000 Euro betragen, wird eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung genutzt, darf der Vorjahresgewinn die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreiten.
Vorsteuerabzug als Sonderfall bei der Pkw-Abschreibung
Sonderfall Nummer zwei ist der sogenannte Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass sich das Unternehmen, das zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, die Steuern vom Finanzamt zurückholen kann. Der Nachweis an das Finanzamt muss unter anderem die Umsatzsteuervoranmeldung enthalten. Der Vorsteuerabzug ist dann möglich, wenn der Wagen Teil des Unternehmensvermögens ist (zumindest spätestens am 31. Mai des folgenden Jahres) oder ein Fahrzeug, das privat genutzt wird, in mehr als zehn Prozent der Fälle zu geschäftlichen Zwecken genutzt wird. Das muss allerdings entsprechend dokumentiert und nachgewiesen werden.
Investitionsabzugsbetrag als Alternative
Beim dritten Sonderfall handelt es sich um den Investitionsabzugsbetrag. Hier ist es so, dass bereits 40 Prozent der Anschaffungskosten als Betriebsausgaben deklariert und damit abgezogen werden können – und zwar im Jahr der Kaufplanung. Allerdings muss der Wagen in den folgenden drei Jahren tatsächlich gekauft und anschließend in weniger als zehn Prozent der Fälle privat genutzt werden. Was die Grenzen zu Gewinn und Betriebsvermögen anbelangt, sind die identisch mit denen von Sonderfall Nummer eins.
Hinweise für die Berechnung der Abschreibung
Vorab noch mal zur Erinnerung: Für die Berechnung der Abschreibung von Relevanz sind neben dem Kaufpreis des Fahrzeugs die Sonderausstattung und alle mit dem Kauf verbundenen Kosten. Diejenigen, die nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind, rechnen zudem noch die Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten hinzu. Sind alle diese Kosten bekannt, dann ist die Berechnung der Abschreibung pro Jahr problemlos möglich. Wichtig: Die Abschreibung erfolgt in aller Regel für einen Zeitraum von sechs Jahren.
Rechenbeispiel für die Abschreibung
Wer sich zum Beispiel am Jahresanfang ein Auto kauft, das – inklusive der Sonderausstattung – einen Preis von 50.000 Euro hat, der kann pro Jahr und für insgesamt sechs Jahre 8333 Euro steuerlich abschreiben. Da der Wagen darüber hinaus, was ganz klar und eindeutig zu belegen ist, zu mehr als 90 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt wird, ist eine Sonderabschreibung möglich. Die beträgt 20 Prozent von 50.000 Euro, also 10.000 Euro.
Wer also einen Dienstwagen neu anschaffen oder sein Privatfahrzeug demnächst in das Betriebsvermögen überführen möchte, der sollte sich rund um das Thema Abschreibung umfassend informieren oder bestmöglich beraten lassen. Mit den richtigen und passenden Maßnahmen lassen sich so nämlich Steuern sparen.
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