Allgemeine Geschäftsbedingungen
Reiner Nutzungsvertrag für Hardware und System
§ 1 Regelungsgegenstand
1.) Dieser Vertrag regelt die Nutzung des mobilen Geräts [nachfolgend als „Hardware“ bezeichnet], der zentral betriebenen Software und Datenbank [nachfolgend als „System“ bezeichnet] und die Überlassung der SIM Karte, die für die Kommunikation zwischen der „Hardware“ und dem „System“ verwendet wird. Diese AGB beinhalten die Regelungen, die jeweils für den einzelnen „Nutzungsvertrag“ gelten, den der „Kunde“ mit der Infleet GmbH abschließt. Aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem Nutzungsvertrag beiliegt, ergeben sich jeweils die technischen Daten und die technischen Nutzungsbedingungen für Hardware und System. In dem jeweiligen Nutzungsvertrag sind ferner alle wesentlichen Daten wie Laufzeit, Preis, Bezeichnung von „Hardware“ und „System“, Einsatzort, Einsatzbedingungen etc. konkretisiert.
2.) Die Leistungen und Angebote der Infleet GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
3.) Es gelten ausschließlich die AGB der Infleet GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
4.) Definitionen
a) „Auftrag“ ist der jeweilige Vertrag mit dem Kunden.
b) „Daten“ sind Informationen, die mittels der „Hardware“ übersendet werden und die von der Infleet GmbH gespeichert, verändert oder gelöscht werden können.
c) „Datenbank“ ist die „Datenbank“ der Infleet GmbH, die auf einem Webserver in einem Rechenzentrum liegt und über öffentliche Datennetze oder über eine SIM Karte verfügbar ist.
d) „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für das „System“, die dem Kunden online zur Verfügung gestellt wird.
e) „Dritter“ ist jede natürliche oder juristische Person, die weder durch die Infleet GmbH noch durch den „Kunden“ dazu berechtigt ist, das „System“ oder die „Hardware“ zu nutzen.„Dritte“ sind Mitglieder der Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs.2 Urheberrechtsgesetz.
f) „Hardware“ sind die mobilen technischen Geräte, die dem „Kunden“ zur Erfassung und Übertragung von Daten überlassen werden.
g) „Kunde“ ist der jeweiligen Nutzer des „Systems“, der entweder seinen Angestellten oder den „Teilnehmern“ das „System“ zur Nutzung überlassen darf.
h) „Knotenpunkt“ ist die Schnittstelle von dem Rechenzentrum, in dem sich das „System“ befindet, in öffentlichen Kommunikationsnetze.
i) „Simkarte“ ist die SIM Karte, die zur Kommunikation zwischen der „Hardware“ und dem „System“ verwendet werden muss.
j) „Systemumgebung“ ist die technische Umgebung, in der das „System“ seine Leistungen erbringen kann. Es gelten die Angaben der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
k) „System“ ist der gemeinsame Begriff für die von der Infleet GmbH zur Leistungserbringung verwendete Software und die Datenbank.
l) „Teilnehmer“ (User) ist eine natürliche Person, dem das „System“ überlassen wird.
m) „Verfügbarkeit“ bedeutet die Verfügbarkeit des „Systems“ am „Knotenpunkt“, skaliert auf die laufende Verfügbarkeit pro Monat, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der „Wartungsfenster“.
n) „Wartungsfenster“ sind die Zeiten, in denen infolge von Wartungs oder Instandsetzungsarbeiten die „Datenbank“ dem „Kunden“ wie vereinbart nicht oder nur eingeschränkt am „Knotenpunkt“ zur Verfügung steht.
§ 2 Wartungsfenster und Sicherheitshinweis
1.) System bzw. Hardware sind dem Kunden zu bestimmten, in dem jeweiligen Nutzungsvertrag angegebenen Zeiträumen nicht verfügbar. Diese Zeiträume dienen der planungsmäßigen Wartung.
2.) Die Infleet GmbH weist darauf hin, dass der Datenabgleich zwischen dem System einerseits und der „Hardware“ andererseits infolge von Umständen, die nicht von der Infleet GmbH zu vertreten sind, gestört sein kann. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die „Hardware“ in Regionen mit schwacher oder ohne Funkabdeckung befindet. Es wird ausdrücklich keine Gewährleistung für die fehlerfreie Kommunikation zwischen dem jeweiligen System und der betreffenden Hardware übernommen, wenn der Datenabgleich über Datennetze erfolgt, die nicht von der Infleet GmbH kontrolliert werden.
§ 3 Pflichten des „Kunden“
Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem jeweiligen Nutzungsvertrag beiliegt. Die Erfüllung dieser Pflichten durch den Kunden ist Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Infleet GmbH.
§ 4 Vorübergehende Sperrung
Die Infleet GmbH ist berechtigt, die Erreichbarkeit von „Hardware“ oder „Datenbank“ oder „Software“ für den Kunden vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der „Kunde“ oder die „Teilnehmer“, für die der Kunde rechtlich die Verantwortung trägt, das „System“ oder die „Hardware“ nicht vertragsgemäß verwenden.
§ 5 Vergütung
1.) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem „Nutzungsvertrag“. Die dort genannten Beträge sind Nettobeträge. Es werden keine Skonti oder sonstige Abzüge gewährt. Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit des „Systems“ und Hardware.
2.) Die Infleet GmbH behält sich die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber dem „Kunden“ im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem „Kunden“ wird ein entsprechender Warnhinweis durch das „System“ erteilt, wenn sich die Infleet GmbH die Nutzbarkeit des „Systems“ vorbehält und von der Zahlung der jeweils offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der „Kunde“ im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/oder postalisch auf die Abschaltung des „Systems“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.
§ 6 Gewährleistung
1.) Eine Gewährleistung dafür, dass die Kommunikation zwischen Datenbank und Software einerseits und der „Hardware“ andererseits jederzeit realisiert werden kann, wird mithin nicht übernommen. Die Übertragung der Daten zwischen der Hardware und dem System richtet sich nach Dienstvertragsrecht.
2.) Im Übrigen wird die Gewährleistung für Hardware und System wie folgt geregelt:
a) Die Behebung von Mängeln des „Systems“ oder der „Hardware“ erfolgt zunächst nach Wahl der Infleet GmbH durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Eine Kündigung des „Kunden“ gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Infleet GmbH ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der Infleet GmbH verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den „Kunden“ gegeben ist.
c) Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, Mängel des „Systems“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Beschaffung eines Ersatzsystems bleibt dem Kunden unter den Voraussetzungen des § 536 II BGB unbenommen.
d) Der „Kunde“ ist verpflichtet, der Infleet GmbH Mängel des „Systems“ unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der Infleet GmbH zur Analyse des Problems im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an die Infleet GmbH weiterleiten. e) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines Mangels des „Systems“ Kenntnis hat oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
3.) Infleet GmbH trägt keine Kosten für den Ein oder Ausbau oder die Versendung der defekten „Hardware“.
§ 7 Haftung
Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines Schadens Kenntnis hat oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von dem Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder in denen in dem schädigenden Ereignis zugleich die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 8 Nicht von der Infleet GmbH zu vertretende Störungen, Sicherheitshinweis
1.) Die Verfügbarkeit des „Systems“ hängt von der Belieferung durch externe Lieferanten der Infleet GmbH ab. Sofern die Nichtbelieferung durch diese Lieferanten nicht durch die Infleet GmbH zu vertreten ist, gilt, dass die Infleet GmbH sich binnen einer angemessenen Frist um eine Belieferung durch andere Lieferanten bemühen wird. Sofern die Leistung nicht zu vergleichbaren Preisen am Markt verfügbar ist, steht der Infleet GmbH das Recht zu, mit dem Kunden über eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen binnen einer Frist von einem Monat nicht zu dem Abschluss einer neuen Vereinbarung, steht der Infleet GmbH das Recht zu, den „Nutzungsvertrag“ mit einer Frist von 3 Monaten, berechnet ab dem Moment des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen, zu kündigen.
2.) Die Kommunikation zwischen Software und Datenbank und der „Hardware“ ist davon abhängig, dass die „Hardware“ sich in Bereichen ausreichender Funkabdeckung und/oder GPS Abdeckung befindet. Die Infleet GmbH weist darauf hin, dass die Nutzung der „Infleet SIM Karte“ nur für die Nutzung in der „Hardware“ gestattet ist. Zuwiderhandlungen begründen außerordentliche Kündigungsrechte und Schadensersatzansprüche.
§ 9 Nutzungsrechte für das „System“
1.) Der „Kunde“ erhält das zeitlich für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvertrags beschränkte, nicht exklusive Recht, den Teilnehmern den Zugriff auf die in dem System verwendete Software und Datenbank über öffentliche Datennetze zu ermöglichen. Software und Datenbank sind in der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Die Anzahl der jeweils simultan zulässigen Zugriffe auf das System ergibt sich aus dem jeweiligen „Nutzungsvertrag“. Die Weitervermietung des „Systems“ an Dritte ist untersagt. 2.) Vertragsdauer und Kündigung: Beginn und Laufzeit des Vertrags sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Nutzungsvertrag“. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Infleet GmbH insbesondere in jedem Fall vor, in dem
- der „Kunde“ für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist, oder der „Kunde“ in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
- der „Kunde“ gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der „Software“ der Infleet GmbH das Recht zu beachten und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die Infleet GmbH nicht unverzüglich abstellt.
- Datensicherung: Wir weisen Sie darauf hin, dass die Speicherung der Positionsdaten nur für einen Zeitraum von 3 Monaten erfolgt. Mit Ablauf dieser 3 Monate werden die gespeicherten Daten unwiderruflich gelöscht. Gegen Aufpreis können die Daten länger vorgehalten werden.
- Datenkarte: m2m Datenkarten sind Eigentum der Infleet GmbH und ausschließlich für den Gebrauch im gelieferten Gerät bestimmt. Kosten, die durch Nutzung in anderen Geräten entstehen, fallen dem Kunden zur Last.
§ 10 „Hardware“
1.) Der Kunde hat die Installation und Inbetriebnahme der „Hardware“ je nach Vorgabe des „Nutzungsvertrags“ selbst zu übernehmen. Sofern gewünscht, wird die Infleet GmbH dem „Kunden“ eine Liste von empfohlenen Betrieben übermitteln. Die Infleet GmbH erstellt diese Liste nach bestem Wissen, eine Haftung für die Qualität der Arbeit der auf der Liste genannten Unternehmen wird aber nicht übernommen.
2.) Dem „Kunden“ obliegt die Pflicht zu überprüfen, ob ein Paket beim Transport beschädigt wurde. Ist dies der Fall oder wurde die „Hardware“ nicht binnen einer Frist von 3 Arbeitstagen nach der dem „Kunden“ angezeigten Absendung ausgeliefert, so ist dies der Infleet GmbH unverzüglich anzuzeigen. In dem Paket befindet sich außerdem noch ein Mängelbericht. Der Inhalt des Pakets ist anhand des Berichts zu überprüfen um Beanstandungen umgehend geltend zu machen, damit eine Ersatzlieferung erfolgen kann.
3.) Während der Dauer des jeweiligen „Nutzungsvertrags“ hat der Kunde die „Hardware“ angemessen zu versichern.
4.) Nach Beendigung des jeweiligen „Nutzungsvertrags“ hat der „Kunde“ die „Hardware“ auf seine Kosten am Sitz der Infleet GmbH abzuliefern oder an diese zu übersenden.
§ 11 Datenschutz
1.) Für die Vertragsabwicklung darf die Infleet GmbH die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer des „Kunden“ oder seiner „Teilnehmer“, außerdem seine für die Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.
2.) Der „Teilnehmer“ hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.
3.) Sofern im Rahmen der Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten die Möglichkeit besteht, dass die Infleet GmbH, mit personenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder „Kunden“ des „Kunden“ in Kontakt kommt, oder ein anderer Sachverhalt besteht, durch den ein Tatbestand gemäß § 62 BDSG, Fassung Mai 2018, entsteht, sind die gesetzlichen Vorgaben zur Auftragsverarbeitung zu beachten, und es ist mit der Infleet GmbH ein Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.
§ 12 Allgemeines
1.) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der Infleet GmbH abgegeben, sind sie für die Infleet GmbH nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der Infleet GmbH hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
2.) Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Infleet GmbH an Dritte abtreten. Die Infleet GmbH ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
3.) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
4.) Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der Infleet GmbH als Gerichtsstand vereinbart. Die Infleet GmbH ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist.
Stand: 04.02.2025