Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bornemann Consulting GmbH

Sicherheitsberatungsleistungen

§ 1 Regelungsgegenstand

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die zur Vertragsdurchführung der Bornemann Consulting GmbH, nachfolgend als Bornemann Consulting bezeichnet, bestehenden Rahmenbedingungen bezüglich der durch sie zu erbringenden auf dienstvertraglicher Basis beruhenden Beratungsleistungen. Im konkreten fällt der Rahmen der durch die Bornemann Consulting zu erbringenden Dienstleistungen auf nachfolgenden Umfang:

    • dem Erbringen und Vermitteln von Dienstleistungen in den Bereichen Sicherheitsmanagement, Reisesicherheit sowie Krisenmanagement / -kommunikation für Unternehmen und Personen. Die Dienstleistungen in den o.a. Bereichen erstrecken sich von der Beratung über die Entwicklung der Aufbau- und Ablauforganisation bis hin zur Implementierung und Evaluierung der Konzepte. Dies beinhaltet neben der Erstellung der grundsätzlichen Voraussetzungen auch die Erstellung von individuell auf die Bedürfnisse des Auftraggebers abgestimmten Handlungsanweisungen.
    • Bei Bedarf können z.B. Krisenstabsübungen oder Awareness-Trainings geplant und durchgeführt werden. Die Bornemann Consulting stellt ihren Auftraggebern bei Bedarf im Rahmen einer 24/7-Bereitschaft einen Sicherheitsberater on duty (… über eine 24/7 Notfall-Hotline) zur Unterstützung in krisenbehafteten Situationen zur Verfügung. Diese unterstützen ihre Auftraggeber von der Beratung bis hin zur Übernahme der gesamten Intervention. Hierzu gehören auch der Aufbau und die Pflege entsprechender Strukturen und Netzwerke. Eine weitere Dienstleistung der Bornemann Consulting liegt in der Konzeptionierung und der Unterstützung bei der Umsetzung für die Erbringung von nationalen und internationalen Bewachungsdienstleistungen jeglicher Art im Sinne der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über das Bewachungsgewerbe.

(2) Das Angebot der Bornemann Consulting richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

(3) Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bornemann Consulting.

§ 2 Vergütung

(1) Soweit die Vertragsparteien keine abweichenden Vereinbarungen getroffen haben, gelten die auf der jeweils aktuellen Preisliste erfassten Preise, die als Anlage “Preisliste” diesem Vertrag beiliegt.

(2) Die von der Bornemann Consulting kalkulierten und dem Auftraggeber übersandten Kostenvoranschläge entfalten im Rahmen der Vertragsdurchführung keine abschließende Verbindlichkeit. Sollten Leistungen der Bornemann Consulting den Rahmen der vereinbarten überschreiten, wird die Bornemann Consulting dem Auftraggeber hierauf aufmerksam machen und ihm ein entsprechendes Ergänzungsangebot zur Leistungsänderung unterbreiten. Der Auftraggeber wird über die Annahme dieses Angebots binnen eine Frist von vierzehn Tagen, gerechnet ab Zugang des Angebotes, entscheiden. Soweit der Auftraggeber eine auf die Ablehnung des Ergänzungsangebotes gerichtete Willenserklärung innerhalb dieser Frist unterlässt, vollführt die Bornemann Consulting das dem Auftraggeber unterbreitete Angebot zu den in diesem erfassten Konditionen.

Gleiches gilt für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter.

(3) Nebenkosten, die aus zur Durchführung des Vertrages notwendigen Leistungen entstehen, sind von dem Auftraggeber in voller Höhe auf Nachweis der Bornemann Consulting zu tragen. Unter Nebenkosten sind hierbei der Bornemann Consulting entstandene Kosten zu verstehen, die dazu notwendig sind, die dem Auftraggeber geschuldete Dienstleistung zu erbringen wie bspw. nicht abschließend Hotelkosten, Kosten die aus einer Datenbankabfrage (bspw. Crefo) entstehen und Kilometerpauschalen. Diese zu übernehmenden Kosten ergeben sich aus der ebenfalls beigefügten Preisliste.

(4) Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Die Fälligkeit der Zahlungen für einmalig zu erbringende Dienstleistungen, wie z.B. das Erstellen von Handlungsempfehlungen im Krisenfall und das Erfassen der IST-Situation, wird auf 14 Tage nach Beendigung der vollführten Dienstleistungen bestimmt.

Die Rechnungen für wiederkehrende Leistungen werden zu jedem 01. eines Monats mit Zahlungsziel von 30 Tagen ausgestellt.

§ 3 Fremddienstleistungen

Soweit der Auftraggeber Dienstleistungen anfragen sollte, deren Durchführung von Leistungen Dritter abhängig ist, wird die Bornemann Consulting den Auftraggeber hierüber in Kenntnis setzen und die geforderten Leistungen bei Dritten anfragen. Soweit ein für die Leistung geeigneter Dienstleister den Anforderungen des Auftraggebers entsprechen sollte, wird die Bornemann Consulting mit diesem zusammenarbeiten und dessen Tätigkeiten dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Die reibungslose Durchführung des Dienstleistungsvertrages steht in Abhängigkeit zu den von dem Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungspflichten. Diese bestehen dabei aus

a) Allgemeine Mitwirkungsleistungen
Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, der Bornemann Consulting alle für den jeweiligen Auftrag notwendigen Informationen bereitzustellen.

b) Infrastrukturelle Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

i) Flipchart
ii) Abschließbarer Raum
iii) Beamer
iv) Internetzugang
v) Anderweitige durch die Bornemann Consulting angeforderte Büroausstattung

§ 5 Kündigung, Aufrechnung

(1) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug und verstreicht eine durch die Bornemann Consulting gesetzte Nachfrist von zehn Kalendertagen erfolglos, ist die Bornemann Consulting berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber oder aber die Bornemann Consulting gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, unter deren Berücksichtigung die Fortführung des Vertragsverhältnisses der anderen Partei nicht weiter zugemutet werden kann.

(2) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Bornemann Consulting oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn diese Ansprüche von der Bornemann Consulting schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§ 6 Haftung

Die Bornemann Consulting haftet im Fall von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden nur ersetzt, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung einer Pflichtverletzung vorhersehbar war, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes.

Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

§ 7 Leistungsübergabe

Die Bornemann Consulting wird dem Auftraggeber etwaig entstehende Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielsweise Arbeitspapiere oder – präsentationen, laufend, spätestens jedoch mit Abschluss der Dienstleistung, übergeben.

§ 8 Nutzungsrechte

Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an den vom Beratungsdienstleister erbrachten Begleitergebnissen der Dienstleistung das einfache, zeitlich und räumliche unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen und zu bearbeiten. Nicht erfasst von der Übertragung der Nutzungsrechte ist die Übertragung an Konzernunternehmen des Auftraggebers. Für die Dauer der Nutzung bis zur vollständigen Zahlung überträgt die Bornemann Consulting die einfachen Nutzungsrechte widerruflich unter Maßgabe der vollständigen Zahlung.

§ 9 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Modelle und Unterlagen (z.B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Vertragspartner gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur für den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüber hinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarung ist nachvertraglich auf zwei Jahre befristet.

(2) Die Vertragspartner haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. DIese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartner unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Person an Dritte weitergeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Auftraggeber der Bornemann Consulting Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, muss das eingesetzte Personal ebenfalls über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.

§ 10 Abwehrklausel, Schriftformerfordernis

Klauseln, die den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Preisliste widersprechen oder sie ergänzen, finden keine Anwendung. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten nur dann, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich von der Bornemann Consulting zugestimmt wurde. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Insbesondere aber Zusagen und ausgesprochene Garantien von Mitarbeitern der Bornemann Consulting entfalten insoweit keine Wirkung, außer ihr Inhalt ist von der Geschäftsleitung schriftlich bestätigt worden.

§ 11 Salvatorische Klausel, anwendbares Recht, Gerichtsstand

(1) Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder aber der Preisliste unwirksam sind oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Bestimmung treten, die der unwirksamen Bestimmung in rechtlich zulässiger Weise so nah wie möglich kommt und dem wirtschaftlich gewollten Zweck entspricht. Im Falle etwaiger Lücken gilt die Regelung als vereinbart, die die Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen die Lücke bewusst gewesen wäre.

(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Bornemann Consulting und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus Vertragsbeziehungen ergebenden Streitigkeiten ist Braunschweig.

Stand: Januar 2020

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