Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bornemann AG

Hardware und System

§ 1 Regelungsgegenstand

1.) Dieser Vertrag regelt die Nutzung des mobilen Geräts [nachfolgend als „Hardware“ bezeichnet], der zentral betriebenen Software und Datenbank [nachfolgend als „System“ bezeichnet] und die Überlassung der SIM Karte, die für die Kommunikation zwischen der „Hardware“ und dem „System“ verwendet wird. Diese AGB beinhalten die Regelungen, die jeweils für den einzelnen „Nutzungsvertrag“ gelten, den der „Kunde“ mit der Bornemann AG abschließt. Aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem Nutzungsvertrag beiliegt, ergeben sich jeweils die technischen Daten und die technischen Nutzungsbedingungen für Hardware und System. In dem jeweiligen Nutzungsvertrag sind ferner alle wesentlichen Daten wie Laufzeit, Preis, Bezeichnung von „Hardware“ und „System“, Einsatzort, Einsatzbedingungen etc. konkretisiert.

2.) Die Leistungen und Angebote der Bornemann AG richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

3.) Es gelten ausschließlich die AGB der Bornemann AG. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.

4.) Definitionen
a) „Auftrag“ ist der jeweilige Vertrag mit dem Kunden.
b) „Daten“ sind Informationen, die mittels der „Hardware“ übersendet werden und die von der Bornemann AG gespeichert, verändert oder gelöscht werden können.
c) „Datenbank“ ist die „Datenbank“ der Bornemann AG, die auf einem Webserver in einem Rechenzentrum liegt und über öffentliche Datennetze oder über eine SIM Karte verfügbar ist.
d) „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für das „System“, die dem Kunden online zur Verfügung gestellt wird.
e) „Dritter“ ist jede natürliche oder juristische Person, die weder durch die Bornemann AG noch durch den „Kunden“ dazu berechtigt ist, das „System“ oder die „Hardware“ zu nutzen. „Dritte“ sind Mitglieder der Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.
f) „Hardware“ sind die mobilen technischen Geräte, die dem „Kunden“ zur Erfassung und Übertragung von Daten überlassen werden.
g) „Kunde“ ist der jeweiligen Nutzer des „Systems“, der entweder seinen Angestellten oder den „Teilnehmern“ das „System“ zur Nutzung überlassen darf.
h) „Knotenpunkt“ ist die Schnittstelle von dem Rechenzentrum, in dem sich das „System“ befindet, in öffentliche Kommunikationsnetze.
i) „Simkarte“ ist die SIM Karte, die zur Kommunikation zwischen der „Hardware“ und dem „System“ verwendet werden muss.
j) „Systemumgebung“ ist die technische Umgebung, in der das „System“ seine Leistungen erbringen kann. Es gelten die Angaben der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
k) „System“ ist der gemeinsame Begriff für die von der Bornemann AG zur Leistungserbringung verwendete „Software“ und „Datenbank“.
l) „Teilnehmer“ (User) ist eine natürliche Person, dem das „System“ überlassen wird.
m) „Verfügbarkeit“ bedeutet die Verfügbarkeit des „Systems“ am „Knotenpunkt“, skaliert auf die laufende Verfügbarkeit pro Monat, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der „Wartungsfenster“.
n) „Wartungsfenster“ sind die Zeiten, in denen infolge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten die „Datenbank“ dem „Kunden“ wie vereinbart nicht oder nur eingeschränkt am „Knotenpunkt“ zur Verfügung steht.

§ 2 Wartungsfenster und Sicherheitshinweis

1.) „System“ bzw. „Hardware“ sind dem „Kunden“ zu bestimmten, in dem jeweiligen Nutzungsvertrag angegebenen Zeiträumen nicht verfügbar. Diese Zeiträume dienen der planungsmäßigen Wartung.

2.) Die Bornemann AG weist darauf hin, dass der Datenabgleich zwischen dem „System“ einerseits und der „Hardware“ andererseits infolge von Umständen, die nicht von der Bornemann AG zu vertreten sind, gestört sein kann. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich die „Hardware“ in Regionen mit schwacher oder ohne Funkabdeckung befindet. Es wird ausdrücklich keine Gewährleistung für die fehlerfreie Kommunikation zwischen dem jeweiligen „System“ und der betreffenden „Hardware“ übernommen, wenn der Datenabgleich über Datennetze erfolgt, die nicht von der Bornemann AG kontrolliert werden.

§ 3 Pflichten des „Kunden“

Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem jeweiligen Nutzungsvertrag beiliegt. Die Erfüllung dieser Pflichten durch den „Kunden“ ist Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Bornemann AG.

§ 4 Vorübergehende Sperrung

1.) Die Bornemann AG ist berechtigt, die Erreichbarkeit von „Hardware“ oder „Datenbank“ oder „Software“ für den „Kunden“ vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der „Kunde“ oder die „Teilnehmer“, für die der „Kunde“ rechtlich die Verantwortung trägt, das „System“ oder die „Hardware“ nicht vertragsgemäß verwenden. Eine nicht vertragsgemäße Verwendung des „Systems“ oder der „Hardware“ würde insbesondere dann vorliegen, soweit der „Kunde“ diese über die im Nutzungsvertrag vereinbarte Leistung hinaus nutzt.

2.) Die Bornemann AG ist weiterhin dazu berechtigt, die Erreichbarkeit von „Hardware” oder „Datenbank” oder „Software” für den „Kunden“ zu unterbrechen, sollte kein wirksamer Auftragsdatenverarbeitungsvertrag oder Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein. Die Sperrung des Services wird bis zu dem Zeitpunkt andauern, in welchem sich die Parteien geeinigt und einen wirksamen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag oder Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen haben.

§ 5 Vergütung

1.) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem „Nutzungsvertrag“. Die dort genannten Beträge sind Nettobeträge. Es werden keine Skonti oder sonstige Abzüge gewährt. Laufende Kosten gelten ab dem Moment der Abrufbarkeit des „Systems“ und der „Hardware“.

2.) Die Bornemann AG behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem „Kunden“ im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem „Kunden“ wird ein entsprechender Warnhinweis durch das „System“ erteilt, wenn sich die Bornemann AG die Nutzbarkeit des „Systems“ vorbehält und von der Zahlung der jeweils offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der „Kunde“ im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/oder postalisch auf die Abschaltung des „Systems“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.

§ 6 Gewährleistung

1.) Eine Gewährleistung dafür, dass die Kommunikation zwischen „Datenbank“ und „Software“ einerseits und der „Hardware“ andererseits jederzeit realisiert werden kann, wird mithin nicht übernommen. Die Übertragung der Daten zwischen der „Hardware“ und dem „System“ richtet sich nach Dienstvertragsrecht.

2.) Im Übrigen wird die Gewährleistung für „Hardware“ und „System“ wie folgt geregelt:
a) Die Behebung von Mängeln des „Systems“ oder der „Hardware“ erfolgt zunächst nach Wahl der Bornemann AG durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Eine Kündigung des „Kunden“ gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Bornemann AG ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der Bornemann AG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den „Kunden“ gegeben ist.
c) Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, Mängel des „Systems“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Beschaffung eines Ersatzsystems bleibt dem Kunden unter den Voraussetzungen des § 536 II BGB unbenommen.
d) Der „Kunde“ ist verpflichtet, der Bornemann AG Mängel des „Systems“ unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der Bornemann AG zur Analyse des Problems im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an die Bornemann AG weiterleiten.
e) Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines Mangels des „Systems“ Kenntnis hat oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mängel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.

3.) Bornemann AG trägt keine Kosten für den Ein- oder Ausbau oder die Versendung der defekten „Hardware“.

§ 7 Haftung

Schadensersatzansprüche verjähren zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der „Kunde“ von dem Bestehen eines Schadens Kenntnis hat oder ab dem Zeitpunkt, an dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von dem Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich ist, oder in denen in dem schädigenden Ereignis zugleich die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 8 Nicht von der Bornemann zu vertretende Störungen, Sicherheitshinweis

1.) Die Verfügbarkeit des „Systems“ hängt von der Belieferung durch externe Lieferanten der Bornemann AG ab. Sofern die Nichtbelieferung durch diese Lieferanten nicht durch die Bornemann AG zu vertreten ist, gilt, dass die Bornemann AG sich binnen einer angemessenen Frist um eine Belieferung durch andere Lieferanten bemühen wird. Sofern die Leistung nicht zu vergleichbaren Preisen am Markt verfügbar ist, steht der Bornemann AG das Recht zu, mit dem Kunden über eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen binnen einer Frist von einem Monat nicht zu dem Abschluss einer neuen Vereinbarung, steht der Bornemann AG das Recht zu, den „Nutzungsvertrag“ mit einer Frist von drei Monaten, berechnet ab dem Moment des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen, zu kündigen.

2.) Die Kommunikation zwischen „Software“ und „Datenbank“ und der „Hardware“ ist davon abhängig, dass die „Hardware“ sich in Bereichen ausreichender Funkabdeckung und/oder GPS Abdeckung befindet. Die Bornemann AG weist darauf hin, dass die Nutzung der „Bornemann SIM Karte“ nur für die Nutzung in der „Hardware“ gestattet ist. Zuwiderhandlungen begründen außerordentliche Kündigungsrechte und Schadensersatzansprüche.

§ 9 Nutzungsrechte für das „System“

1.) Der „Kunde“ erhält das zeitlich für die Dauer des jeweiligen Nutzungsvertrags beschränkte, nicht exklusive Recht, den Teilnehmern den Zugriff auf die in dem System verwendete „Software“ und „Datenbank“ über öffentliche Datennetze zu ermöglichen. „Software“ und „Datenbank“ sind in der Leistungsbeschreibung konkretisiert. Die Anzahl der jeweils simultan zulässigen Zugriffe auf das „System“ ergibt sich aus dem jeweiligen „Nutzungsvertrag“. Die Weitervermietung des „Systems“ an Dritte ist untersagt.

2.) Vertragsdauer und Kündigung: Beginn und Laufzeit des Vertrags sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Nutzungsvertrag“. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Bornemann AG insbesondere in jedem Fall vor, in dem
– der „Kunde“ für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung im Verzug ist oder der „Kunde“ in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht;
– der „Kunde“ gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der „Software“ der Bornemann AG das Recht zu beachten und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der Inhalte durch die Bornemann AG nicht unverzüglich abstellt.
– Datensicherung: Wir weisen Sie darauf hin, dass die Speicherung der Positionsdaten nur für einen Zeitraum von drei Monaten erfolgt. Mit Ablauf dieser drei Monate werden die gespeicherten „Daten“ unwiderruflich gelöscht. Gegen Aufpreis können die „Daten“ länger vorgehalten werden.
– Datenkarte: m2m Datenkarten sind Eigentum der Bornemann AG und ausschließlich für den Gebrauch im gelieferten Gerät bestimmt. Kosten die durch Nutzung in anderen Geräten entstehen, fallen dem Kunden zur Last.

§ 10 „Hardware“

1.) Der „Kunde“ hat die Installation und Inbetriebnahme der „Hardware“ je nach Vorgabe des „Nutzungsvertrags“ selbst zu übernehmen. Sofern gewünscht, wird die Bornemann AG dem „Kunden“ eine Liste von empfohlenen Betrieben übermitteln. Die Bornemann AG erstellt diese Liste nach bestem Wissen, eine Haftung für die Qualität der Arbeit der auf der Liste genannten Unternehmen wird aber nicht übernommen.

2.) Dem „Kunden“ obliegt die Pflicht, zu überprüfen, ob ein Paket beim Transport beschädigt wurde. Ist dies der Fall oder wurde die „Hardware“ nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen nach der dem „Kunden“ angezeigten Absendung ausgeliefert, so ist dies der Bornemann AG unverzüglich anzuzeigen. In dem Paket befindet sich außerdem noch ein Mängelbericht. Der Inhalt des Pakets ist anhand des Berichts zu überprüfen um Beanstandungen umgehend geltend zu machen, damit eine Ersatzlieferung erfolgen kann.

3.) Während der Dauer des jeweiligen „Nutzungsvertrags“ hat der Kunde die „Hardware“ angemessen zu versichern.

4.) Nach Beendigung des jeweiligen „Nutzungsvertrags“ hat der „Kunde“ die „Hardware“ auf seine Kosten am Sitz der Bornemann AG abzuliefern oder an diese zu übersenden.

§ 11 Datenschutz

1.) Für die Vertragsabwicklung darf die Bornemann AG die dazu erforderlichen personenbezogenen „Daten“ (Bestandsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer des „Kunden“ oder seiner „Teilnehmer“, außerdem seine für die Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.

2.) Der „Teilnehmer“ hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen „Daten“ zu erhalten.

3.) Sofern im Rahmen der Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten die Möglichkeit besteht, dass die Bornemann AG mit personenbezogenen „Daten“ von Mitarbeitern oder „Kunden“ des „Kunden“ in Kontakt kommt oder ein anderer Sachverhalt besteht, durch den ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 2 BDSG, Fassung Dez. 2011 entsteht, gelten die Regelungen einer Auftragsdatenverarbeitung, die mit der Bornemann AG abzuschließen ist.

§ 12 Allgemeines

1.) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der Bornemann AG abgegeben, sind sie für die Bornemann AG nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der Bornemann AG hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.

2.) Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bornemann AG an Dritte abtreten. Die Bornemann AG ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen auf mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

3.) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

4.) Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der Bornemann AG als Gerichtsstand vereinbart. Die Bornemann AG ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist.

Stand: 12.01.2018

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