Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bornemann AG
Mietvertrag System/Verkauf Hardware
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln I. die Allgemeinen Bestimmungen, die auch für die Teile I und II gelten; II. die Vermietung der zentral betriebenen Software und Datenbank sowie der SIM Karte [nachfolgend gemeinsam als „System“ bezeichnet], die für die Kommunikation zwischen der „Hardware“ und dem „System“ verwendet wird; und III. den Verkauf des mobilen Geräts [nachfolgend als „Hardware“ bezeichnet].
Teil I Allgemeine Regelungen und Vermietung „System“
§ 1 Zielgruppe, Anwendbare Regelungen, Definitionen
1.) Die Leistungen und Angebote der Bornemann AG richten sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
2.) Es gelten ausschließlich die AGB der Bornemann AG. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
3.) Definitionen
a) „Daten“ sind Informationen, die mittels der „Hardware“ übersendet werden und die von der Bornemann AG gespeichert, verändert oder gelöscht werden können.
b) „Datenbank“ ist die „Datenbank“ der Bornemann AG, die auf einem Webserver in einem Rechenzentrum liegt und die über öffentliche Datennetze und/oder über eine SIM Karte verfügbar ist.
c) „Dokumentation“ ist die Bedienungsanleitung für das „System“ und die „Hardware“.
d) „Dritter“ ist jede natürliche oder juristische Person, die weder durch die Bornemann AG noch durch den „Kunden“ dazu berechtigt ist, das „System“ oder die „Hardware“ zu nutzen. „Dritte“ sind Mitglieder der Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz.
e) „Hardware“ sind die technischen Geräte, die der „Kunde“ kauft.
f) „Kunde“ ist der jeweiligen Nutzer des „Systems“, der entweder seinen Angestellten oder den „Teilnehmern“ das „System“ zur Nutzung überlassen darf.
g) „Knotenpunkt“ ist die Schnittstelle von dem Rechenzentrum, in dem sich das „System“ befindet, zu öffentlichen Kommunikationsnetzen wie insbesondere dem Internet.
h) „Simkarte“ ist die SIM Karte, die zur Kommunikation zwischen der „Hardware“ und dem „System“ verwendet werden muss.
j) „System“ ist der gemeinsame Begriff für die von der Bornemann AG zur Leistungserbringung verwendete Software, die SIM Karte und die Datenbank.
k) „Teilnehmer“ (User) ist eine natürliche Person, dem das „System“ zur Nutzung überlassen wird.
l) „Verfügbarkeit“ bedeutet die Verfügbarkeit des „Systems“ am „Knotenpunkt“, skaliert auf die laufende Verfügbarkeit pro Monat, abzüglich der vereinbarten Unterbrechungen wie insbesondere der „Wartungsfenster“.
m) „Vertrag“ ist der jeweilige Vertrag mit dem Kunden.
n) „Wartungsfenster“ sind die Zeiten, in denen infolge von Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten das „System“ dem „Kunden“ nicht oder nur eingeschränkt am „Knotenpunkt“ zur Verfügung steht.
§ 2 Sicherheitshinweise
Wichtige Sicherheitshinweise, die bei der Nutzung von „Hardware“ und „System“ unbedingt zu beachten sind, ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung von System und Hardware.
§ 3 Pflichten des „Kunden“
Die Pflichten des Kunden ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung, die dem jeweiligen „Vertrag“ beiliegt. Die Erfüllung dieser Pflichten durch den Kunden ist Voraussetzung für die Leistungserbringung durch die Bornemann AG.
§ 4 Vorübergehende Sperrung
1.) Die Bornemann AG ist berechtigt, die Erreichbarkeit von „Hardware“ oder „Datenbank“ oder „Software“ für den Kunden vorübergehend zu unterbrechen, falls ein hinreichender Verdacht dahingehend besteht, dass der „Kunde“ oder die „Teilnehmer“, für die der Kunde rechtlich die Verantwortung trägt, das „System“ oder die „Hardware“ nicht vertragsgemäß verwenden. Eine nicht vertragsgemäße Verwendung des Systems oder der Hardware würde insbesondere dann vorliegen, soweit der Kunde diese über die im Nutzungsvertrag vereinbarte Leistung hinaus nutzt.
2.) Die Bornemann AG ist weiterhin dazu berechtigt, die Erreichbarkeit von “Hardware” oder “Datenbank” oder “Software” für den Kunden zu unterbrechen, sollte kein wirksamer Auftragsdatenverarbeitungsvertrag oder Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen den Parteien geschlossen worden sein. Die Sperrung des Services wird bis zu dem Zeitpunkt andauern, in welchem sich die Parteien geeinigt und einen wirksamen Auftragsdatenverarbeitungsvertrag oder Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen haben.
§ 5 Vergütung
1.) Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen „Vertrag“. Die dort genannten Beträge sind Nettobeträge. Es werden keine Skonti oder sonstige Abzüge gewährt. Laufende Kosten gelten ab dem Moment, in dem das „Systems“ abrufbar ist und die Hardware dem Kunden ausgeliefert bzw. installiert wurde.
2.) Die Bornemann AG behält sich die Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegenüber dem „Kunden“ im Falle von Zahlungsrückständen aus demselben Vertragsverhältnis vor. Dem „Kunden“ wird ein entsprechender Warnhinweis durch das „System“ erteilt, wenn sich die Bornemann AG die Nutzbarkeit des „Systems“ vorbehält und sie von der Zahlung der jeweils offenen Posten abhängig macht. Alternativ kann der „Kunde“ im Falle von Zahlungsrückständen auch telefonisch und/oder postalisch auf die Abschaltung des „Systems“ im Falle des Nichtbezahlens offener Posten hingewiesen werden.
§ 6 Haftung
Schadensersatzansprüche verjähren 12 Monate nach dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ das von dem Bestehen eines Schadens Kenntnis hat oder ab dem Zeitpunkt, in dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von dem Schaden hätte Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich ist, oder in denen in dem schädigenden Ereignis zugleich die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
§ 7 Datenschutz
1.) Für die Vertragsabwicklung darf die Bornemann AG die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten (Bestandsdaten) erheben, verarbeiten und nutzen. Hierzu gehören Name, Anschrift und Telefonnummer des „Kunden“ oder seiner „Teilnehmer“, außerdem seine für die Teilnahme am Lastschriftverfahren notwendigen Kontoangaben.
2.) Der „Teilnehmer“ hat jederzeit das Recht, Auskunft über Umfang und Inhalt der von ihm gespeicherten, personenbezogenen Daten zu erhalten.
3.) Sofern im Rahmen der Durchführung von Wartungs- und Inspektionsarbeiten die Möglichkeit besteht, dass die Bornemann AG mit personenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder „Kunden“ des „Kunden“ in Kontakt kommt, oder ein anderer Sachverhalt besteht, durch den ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 2 BDSG, Fassung Dez. 2011 entsteht, gelten die Regelungen einer Auftragsdatenverarbeitung, die mit der Bornemann AG abzuschließen ist.
§ 8 Gemeinsame Gewährleistung für „Hardware“ und „System“
Sollte der Kunde infolge von Mängeln der „Hardware“ den Rücktritt von dem Kaufvertrag erklären, schlägt der Rücktritt nicht auf den mietvertraglichen Teil durch, da das „System“ auch mit anderer Hardware verwendet werden kann. Gleiches analog gilt im Falle dessen, dass der Kunde die Kündigung des Mietvertrags über das „System“ erklärt.
§ 9 Allgemeines
1.) Sollte eine Bestimmung des Vertrags oder der jeweiligen Ergänzungsvereinbarungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung eines Vertragsbestandteils beinhalten, sowie besondere Garantiezusagen und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden Erklärungen der vorgenannten Art von Vertretern oder Hilfspersonen der Bornemann AG abgegeben, sind sie für die Bornemann AG nur dann verbindlich, wenn die Geschäftsführung der Bornemann AG hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
2.) Der „Kunde“ darf Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Bornemann AG an Dritte abtreten. Die Bornemann AG ist berechtigt, den Vertrag insgesamt oder einzelne Leistungen von mit ihr verbundene Unternehmen i.S.d. § 15 AktG abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
3.) Die Parteien vereinbaren im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
4.) Sofern der „Kunde“ Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, der Sitz der Bornemann AG als Gerichtsstand vereinbart. Die Bornemann AG ist unbeschadet dessen auch berechtigt, Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des „Kunden“ zuständig ist.
Teil II: Besondere Regelungen für die Vermietung des „Systems“
§ 1 Vertragsgegenstand
Das „System“ wird in dem Vertrag konkretisiert. Technische Leistungsbeschreibungen, Sicherheitshinweise und die „Dokumentation“ liegen dem „Vertrag“ bei.
§ 2 „Wartungsfenster“ für das „System“
1.) Das „System“ ist zu bestimmten, in dem jeweiligen Mietvertrag angegebenen Zeiträumen nicht am „Knotenpunkt“ verfügbar. Diese Zeiträume dienen der planungsmäßigen Wartung.
§ 3 Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Kunden
Diese ergeben sich aus dem „Vertrag“.
§ 4 Nicht von der Bornemann zu vertretende Störungen
Die Verfügbarkeit des „Systems“ hängt in Teilen von der Belieferung durch externe Lieferanten der Bornemann AG ab. Sofern die Nichtbelieferung durch diese Lieferanten nicht durch die Bornemann AG zu vertreten ist, gilt, dass die Bornemann AG sich binnen einer angemessenen Frist um eine Belieferung durch andere Lieferanten bemühen wird. Sofern die Leistung nicht zu vergleichbaren Preisen am Markt verfügbar ist, steht der Bornemann AG das Recht zu, mit dem Kunden über eine Anpassung des Vertrags zu verhandeln. Führen diese Verhandlungen binnen der Frist von einem Monat nicht zu dem Abschluss einer neuen Vereinbarung, steht der Bornemann AG das Recht zu, den „Mietvertrag“ mit einer Frist von drei Monaten, berechnet ab dem Moment des endgültigen Scheiterns der Verhandlungen, zu kündigen.
§ 5 Gewährleistung, Schadensersatz
1.) Eine Gewährleistung dafür, dass die Kommunikation zwischen dem „System“ einerseits und der „Hardware“ andererseits jederzeit realisiert werden kann, wird nicht übernommen. Die Übertragung der Daten zwischen der Hardware und dem System richtet sich nach Dienstvertragsrecht.
2.) Im Übrigen wird die Gewährleistung für das „System“ wie folgt geregelt:
a) Die Behebung von Mängeln des „Systems“ erfolgt zunächst nach Wahl der Bornemann AG durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
b) Eine Kündigung des „Kunden“ gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Bornemann AG ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von der Bornemann AG verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den „Kunden“ gegeben ist.
c) Der „Kunde“ ist nicht berechtigt, Mängel des „Systems“ selbst zu beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Beschaffung eines Ersatzsystems bleibt dem Kunden unter den Voraussetzungen des § 536 II BGB unbenommen.
d) Der „Kunde“ ist verpflichtet, der Bornemann AG Mängel des „Systems“ unverzüglich zu melden (§ 536c BGB). Er wird hierbei die Hinweise der Bornemann AG zur Analyse des Problems im Rahmen des ihm Zumutbaren berücksichtigen und alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Informationen an die Bornemann AG weiterleiten.
e) Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem der „Kunde“ über das Bestehen eines Mangels des „Systems“ Kenntnis hat oder ab dem Zeitpunkt, an dem der „Kunde“ ohne grobe Fahrlässigkeit von den Umständen des Mangels hätte Kenntnis erlangen müssen. Diese zeitliche Beschränkung gilt nicht in den Fällen, in denen der „Kunde“ wegen des Mangels Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit geltend machen will, in den Fällen, in denen der „Kunde“ geltend machen will, dass der Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich oder infolge der Verletzung einer Garantiezusage entstanden ist. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt.
f) Schadensersatzansprüche, die durch einen Mangel des Systems verursacht werden, verjähren ab demselben Moment. Im Übrigen gelten die Regelungen des Teil I, § 6.
§ 6 Nutzungsrechte für das „System“
Der „Kunde“ erhält das zeitlich für die Dauer des jeweiligen Mietvertrags beschränkte, nicht exklusive Recht, den Teilnehmern den Zugriff auf die in dem „System“ verwendete Software und Datenbank über öffentliche Datennetze zu ermöglichen. Der Kunde darf den „Teilnehmern“ den Zugriff auf das „System“ erlauben. Die Anzahl der jeweils simultan zulässigen Zugriffe auf das „System“ ergibt sich aus dem jeweiligen „Vertrag“. Die Weitervermietung des „Systems“ an „Dritte“ ist untersagt.
– Datensicherung: Wir weisen Sie darauf hin, dass die Speicherung der Positionsdaten nur für einen Zeitraum von drei Monaten erfolgt. Mit Ablauf dieser drei Monate werden die gespeicherten Daten unwiderruflich gelöscht. Gegen Aufpreis können die Daten länger vorgehalten werden.
– Datenkarte: m2m Datenkarten sind Eigentum der Bornemann AG und ausschließlich für den Gebrauch im gelieferten Gerät bestimmt. Kosten, die durch Nutzung in anderen Geräten entstehen, fallen dem Kunden zur Last.
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
Beginn und Laufzeit des „Vertrags“ sowie die Regelung ordentlicher Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem jeweiligen „Vertrag“. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Bornemann AG insbesondere in jedem Fall vor, in dem
– der „Kunde“ für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der vereinbarten Vergütung für den Betrieb des Systems im Verzug ist oder der „Kunde“ in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung für den Betrieb des Systems in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, welcher der Vergütung für zwei Monate entspricht.
Teil III Besondere Regelungen zum Verkauf von „Hardware“
§ 1 Gegenstand
Die „Hardware“ ist im „Vertrag“ konkretisiert. Technische Leistungsbeschreibungen, Sicherheitshinweise und die „Dokumentation“ liegen dem „Vertrag“ bei.
§ 2 Lieferung
1.) Die Lieferung durch die Bornemann AG erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Bornemann AG selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird und die fehlende Verfügbarkeit der „Hardware“ nicht zu vertreten hat.
2.) Bornemann AG ist zur Installation der „Hardware“ vor Ort nur verpflichtet, wenn hierüber eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und Bornemann AG getroffen wurde.
3.) Es werden keine Fixtermine vereinbart.
§ 3 Gefahrübergang
Die Gefahr für die „Hardware“ geht mit deren Absendung durch Bornemann AG auf den Käufer über. Auf Wunsch schließt Bornemann AG für den Kunden eine Transportversicherung ab.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen von Bornemann AG erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Ist der Kunde Kaufmann, dann geht das Eigentum an den gelieferten Gegenständen und Rechten („Vorbehaltsware“) erst mit Eingang der auf den Kauf der Hardware bezogenen Forderungen auf den Kunden über. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu verarbeiten oder umzugestalten.
§ 5 Gewährleistung
1.) Ist die „Hardware“ mangelhaft, steht der Bornemann AG zunächst das Recht zur Nacherfüllung oder Nachbesserung zu. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von Bornemann AG über.
2.) § 377 HGB findet Anwendung. Dies gilt nicht im Falle der Installation der „Hardware“ durch die Bornemann AG.
3.) Der Kunde hat nachzuweisen, dass der Mangel der Funktionsfähigkeit der „Hardware“ durch die Bornemann AG verursacht wurde, sofern er oder ein von ihm beauftragter „Dritter“ ohne Zustimmung der Bornemann AG die „Hardware“ verändert, unsachgemäß installiert oder benutzt oder repariert hat oder die „Hardware“ nicht den Bornemann AG-Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden ist.
4.) Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Leistungsbeschreibung der Bornemann AG als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung eines Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der „Hardware“ dar.
5.) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung der „Hardware“. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, an Leib, Leben oder Gesundheit eingetreten ist oder in dem Schadensfall zugleich die Verletzung einer Garantiezusage liegt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben ebenfalls unberührt. Ansprüche auf Nachbesserung verjähren ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs binnen zwölf Monaten.
6.) Die Bornemann AG trägt keine Kosten für den Ein- oder Ausbau oder die Versendung der defekten „Hardware“.
§ 6 Verjährung von Schadensersatzansprüchen.
Schadensersatzansprüche, die durch einen Mangel der Hardware verursacht werden, verjähren ab dem Moment des Gefahrenübergangs. Im Übrigen gelten die Regelungen des Teil I, § 6.
§ 7 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der Bornemann AG.
Stand: 12.01.2018